Übersicht über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren
Die Gemeinde Berglen ist gesetzlich dazu verpflichtet, nach den geltenden Vorschriften und Bestimmungen von den Bürgerinnen und Bürgern entsprechende Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren zu erheben. In der nachfolgenden Aufstellung sind die wichtigsten bzw. häufigsten Beiträge und Zahlen aufgeführt, die in der Gemeinde Berglen derzeit Gültigkeit haben. Die entsprechenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen haben Vorrang:
Steuern
Ab 1. Januar 2022
Gewerbesteuer Hebesatz 400 v. H.
Grundsteuer A Hebesatz 380 v. H. (Landwirtschaft)
Grundsteuer B Hebesatz 380 v. H.
Hundesteuer
- für Ersthund 120,00 Euro
- für jeden weiteren Hund 240,00 Euro
- für Kampfhund 600,00 Euro
- für jeden weiteren Kampfhund 1200,00 Euro
- Zwingersteuer (bis 5 Hunde) 240,00 Euro
- Verwaltungsgebühr für Ersatzsteuermarke 10,00 Euro
Zum Formular "Meldung einer Hundehaltung für steuerliche Zwecke"
Grundsteuerreform
Grundsteuerreform
Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle für Städte und Gemeinden. Sie ermöglicht den Kommunen die Finanzierung wichtiger Aufgaben für die Allgemeinheit wie den Bau und Unterhalt von Schulen, Friedhöfen und die Bereitstellung einer öffentlichen Infrastruktur.
Wieso gibt es überhaupt eine Reform?
Die Reform der Grundsteuer wurde bundesweit wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Daher werden alle Grundstücke sowie Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe neu bewertet.
So wird die neue Grundsteuer berechnet:
Die Grundsteuer A lehnt sich im neuen Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg an das Bundesgesetz an.
Hingegen kommt bei der Grundsteuer B ein landeseigenes Modell zum Einsatz: das sogenannte „modifizierte Bodenwertmodell“.
Es berechnet sich wie folgt:
1. RECHENSCHRITT Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
2. RECHENSCHRITT Grundsteuerwert x Steuermesszahl abzüglich Abschläge (z.B. für Wohngebäude 30 Prozent) = Grundsteuermessbetrag
3. RECHENSCHRITT Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Kommune = Grundsteuer
Das bedeutet: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich künftig ausschließlich aus dem Bodenwert. Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an. Entsprechend einfach und transparent ist die Berechnung.
Was müssen Eigentümerinnen und Eigentümer konkret veranlassen?
Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft müssen Sie eine elektronische Feststellungserklärung abgeben – am einfachsten über ELSTER. Die Erklärung kann ab dem 1. Juli 2022 abgegeben werden. Private Eigentümerinnen und Eigentümer sollen für die Grundsteuer B spätestens im Juni ein Informationsschreiben mit wesentlichen Angaben zu ihrem Grundstück vom zuständigen Finanzamt bekommen.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Homepage: www.grundsteuer-bw.de und in dem Flyer des Finanzministeriums (PDF-Dokument, 383,93 KB, 10.06.2022).
Ver- / Entsorgungsgebühren
- Abwassergebühren
- Schmutzwassergebühr:
seit 01.01.2023: 2,92 €/m³
01.01.2022 bis 31.12.2022: 2,71 €/m³
01.01.2018 bis 31.12.2021: 3,52 €/m³ - Niederschlagswassergebühr:
seit 01.01.2023: 0,64 €/m²
01.01.2022 bis 31.12.2022: 0,68 €/m²
01.01.2018 bis 31.12.2021: 0,55 €/m²
- Schmutzwassergebühr:
- Wassergebühren
- Verbrauchsgebühren
seit 01.01.2018: 2,55 €/m³ zzgl. 7% USt - Grundgebühr
seit 01.01.2018: 6,88 €/Monat zzgl. 7% USt
- Verbrauchsgebühren
Gebühren Personalausweis
Gebühren für den neuen Personalausweis:
Personen bis 24 Jahre: 22,80 Euro
Personen ab 24 Jahre: 37,00 Euro
Vorläufiger Personalausweis: 10,00 Euro
Einen gebührenfreien Personalausweis gibt es nicht mehr.
Entgelte für Verlässliche Grundschule
Das Entgelt wird für 11 Monate im Jahr erhoben, der Ferienmonat August ist beitragsfrei. Die Anmeldung für einzelne Wochentage ist möglich.
Betreuungsform | je gebuchter Tag | bei Buchung von 5 Tagen |
Vor dem Unterricht – Frühbetreuung von 07.00 Uhr bis Unterrichtsbeginn | ||
Familien mit 1 Kind | 5,00 € | 20,00 € |
Familien mit 2 Kindern | 4,00 € | 16,00 € |
Familien mit 3 Kindern | 2,00 € | 8,00 € |
Nach dem Unterricht – Spätbetreuung Unterrichtsende bis 13.30 Uhr | ||
Familien mit 1 Kind | 13,00 € | 50,00 € |
Familien mit 2 Kindern | 10,00 € | 40,00 € |
Familien mit 3 Kindern | 5,00 € | 20,00 € |
Nach dem Unterricht – Spätbetreuung Unterrichtsende bis 14.00 Uhr | ||
Familien mit 1 Kind | 16,00 € | 64,00 € |
Familien mit 2 Kindern | 12,00 € | 48,00 € |
Familien mit 3 Kindern | 6,00 € | 24,00 € |
Nach dem Unterricht – Erweiterte Spätbetreuung von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr | ||
Familien mit 1 Kind | 9,00 € | 36,00 € |
Familien mit 2 Kindern | 7,00 € | 29,00 € |
Familien mit 3 Kindern | 4,00 € | 14,00 € |
Kinderbetreuungsgebühren
§ 5 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben.
Genauere Informationen zu den Gebühren finden Sie hier.
Bestattungsgebühren
Friedhofssatzung Gemeinde Berglen
Anlage –Gebührenverzeichnis- Gültig ab 09.02.2019
1. Verwaltungsgebühren
1.1 Pauschal- und Einzelgenehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 30,00 Euro
1.2 Ausstellung einer Grabnutzungsurkunde je Einzelgrabfläche 15,00 Euro
1.3 Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen, Gebeinen oder Urnen 80,00 Euro
1.4 Zulassung gewerbsmäßiger Grabmalaufsteller 40,00 Euro
2. Benutzungsgebühren
2.1 Bestattungsgebühren
2.11 für Verstorbene vom vollendeten 18. Lebensjahr an
a) im einfach tiefen Grab 890,00 Euro
b) im vertieften Grab 1009,00 Euro
2.12 ein Zuschlag zu
2.11 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagenvon je 50%
2.2 Beisetzung von Aschen
2.21
a. in ein Urnenerdgrab vom vollendeten 18. Lebensjahr an 349,00 Euro
b. in einer Urnenstele vom vollendeten 18. Lebensjahr an 301,00 Euro
2.22 ein Zuschlag zu
2.21 für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von je 50%
2.3 Überlassung eines Reihengrabes
2.31 für Verstorbene vom vollendeten 18. Lebensjahr an / 1.816,00 Euro
2.32 für Verstorbene bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Tot- und Fehlgeburten 1.424,00 Euro
2.4 Überlassung eines Urnenreihengrabes
2.41 Urnenreihengrab 1.424,00 Euro
2.42 Anonymes Urnenreihengrab 1.083,00 Euro
2.5 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.51 a) Einzelwahlgrab einfachtief 2.368,00 Euro
b) Einzelwahlgrab doppeltief 2.839,00 Euro
c) Doppelwahlgrab einfachtief 3.498,00 Euro
d) Doppelwahlgrab doppeltief 4.439,00 Euro
e) Kinderwahlgrab 1.803,00 Euro
f) Urnenwahlgrab 2.274,00 Euro
g) Urnenstele 1.852,00 Euro
h) zusätzliche Urnenbeisetzung in ein vorhandenes Wahlgrab 1.032,00 Euro
2.52 erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts - für die Dauer einer Nutzungsperiode
a) Einzelwahlgrab einfachtief 2.368,00 Euro
b) Einzelwahlgrab doppeltief 2.839,00 Euro
c) Doppelwahlgrab einfachtief 3.498,00 Euro
d) Doppelwahlgrab doppeltief 4.439,00 Euro
e) Kinderwahlgrab 1.803,00 Euro
f) Urnenwahlgrab 2.274,00 Euro
g) Urnenstele 1.852,00 Euro - für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.
a) Einzelwahlgrab einfachtief 78,00 Euro
b) Einzelwahlgrab doppeltief 94,00 Euro
c) Doppelwahlgrab einfachtief 116,00 Euro
d) Doppelwahlgrab doppeltief 147,00 Euro
e) Kinderwahlgrab 60,00 Euro
f) Urnenwahlgrab 75,00 Euro
g) Urnenstele 61,00 Euro
2.6 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle)
a) Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) 364,00 Euro
b) Nutzung des Vorplatzes (ohne Öffnung der Aussegnungshalle selbst) 109,00 Euro
2.7 Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener nach § 1 Abs. 1 Satz 3 für Gebühren Nr. 2.3 bis 2.6 (Auswärtigenzuschlag) 25%
Einzugsermächtigung
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