Grundsteuerreform: Gemeinde Berglen

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Grundsteuerreform

Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle für Städte und Gemeinden. Sie ermöglicht den Kommunen die Finanzierung wichtiger Aufgaben für die Allgemeinheit wie den Bau und Unterhalt von Schulen, Friedhöfen und die Bereitstellung einer öffentlichen Infrastruktur.

 

Wieso gibt es überhaupt eine Reform?

Die Reform der Grundsteuer wurde bundesweit wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Daher werden alle Grundstücke sowie Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe neu bewertet.

 

So wird die neue Grundsteuer berechnet:

Die Grundsteuer A lehnt sich im neuen Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg an das Bundesgesetz an.

Hingegen kommt bei der Grundsteuer B ein landeseigenes Modell zum Einsatz: das sogenannte „modifizierte Bodenwertmodell“.

Es berechnet sich wie folgt:

1. RECHENSCHRITT Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert

2. RECHENSCHRITT Grundsteuerwert x Steuermesszahl abzüglich Abschläge (z.B. für Wohngebäude 30 Prozent) = Grundsteuermessbetrag

3. RECHENSCHRITT Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Kommune = Grundsteuer

Das bedeutet: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich künftig ausschließlich aus dem Bodenwert. Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an. Entsprechend einfach und transparent ist die Berechnung.

 

Was müssen Eigentümerinnen und Eigentümer konkret veranlassen?

Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft müssen Sie eine elektronische Feststellungserklärung abgeben – am einfachsten über ELSTER. Die Erklärung kann ab dem 1. Juli 2022 abgegeben werden. Private Eigentümerinnen und Eigentümer sollen für die Grundsteuer B spätestens im Juni ein Informationsschreiben mit wesentlichen Angaben zu ihrem Grundstück vom zuständigen Finanzamt bekommen.

  

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Homepage: www.grundsteuer-bw.de und in dem Flyer des Finanzministeriums (PDF-Dokument, 383,93 KB, 10.06.2022).

Erklärvideo zur Grundsteuerreform

Eine Ausfüllhilfe zur Grundsteuererklärung im ELSTER-Portal finden Sie hier.

Transparenzregister Grundsteuer B Hebesätze

Am 9. September 2024 hat das Land Baden-Württemberg auf der Homepage des Finanzministeriums das sogenannte Transparenzregister veröffentlicht.

In diesem Transparenzregister wird eine Bandbreite für den voraussichtlichen, aufkommensneutralen Grundsteuer B Hebesatz jeder Kommune in Baden-Württemberg ausgewiesen.

Die Bandbreite für Berglen gibt das Finanzministerium mit 168 – 186 v. H. an (der aktuelle Hebesatz, der noch bis zum 31. Dezember 2024 Gültigkeit hat liegt bei 380 v. H.).

 

Der Steuerhebesatz wird zur Berechnung der Grundsteuerlast mit dem durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag multipliziert (siehe Berechnungsschema weiter unten).

 

Aufkommensneutral bedeutet, dass die jeweilige Kommune durch den neuen festzulegenden Grundsteuerhebesatz in Summe die gleichen jährlichen Steuereinnahmen erhält wie bisher.

Für die einzelnen Steuerzahler wird es zu teils deutlichen Verschiebungen kommen.

Die jetzt bekannt gemachte Bandbreite für einen aufkommensneutralen Grundsteuerhebesatz dient dabei jedoch lediglich als Orientierung für die Bürger.

Der finale Hebesatz muss vom Gemeinderat der Gemeinde Berglen beschlossen werden.

 

Kann der finale Hebesatz von der durch das Land ermittelten Bandbreite abweichen?

 

Dies kann durchaus passieren!

 

Das Finanzministerium hat als Datengrundlage zur Ermittlung der Hebesatzbandbreite nur die wirtschaftlichen Einheiten berücksichtigt, die zum 1. Januar 2022 existierten.

Nicht berücksichtigt wurden:

  • Aufhebungen von wirtschaftlichen Einheiten,
  • Nachfeststellungen (z. B. bei der Entwicklung von Baugebieten),
  • Wertfortschreibungen und
  • Wohnteile der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (nach altem Recht bei der Grundsteuer A berücksichtigt)
  

Ist ein aufkommensneutraler Grundsteuerhebesatz für die Kommunen verpflichtend?

 

Nein! Es gibt keine Rechtsverpflichtung, dass die Kommunen einen aufkommensneutralen Hebesatz beschließen müssen.

  

Wird Berglen einen aufkommensneutralen Grundsteuerhebesatz beschließen?

 

Diese Frage lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantworten. Voraussichtlich im November wird die Beschlussfassung über die künftigen Grundsteuerhebesätze A und B erfolgen.

Die Verwaltung wird die aufkommensneutralen Hebesätze ermitteln und dem Gemeinderat vorlegen. Ob eine darüber hinausgehende Erhöhung der Hebesätze aufgrund der finanziellen Lage der Gemeinde Berglen notwendig wird, wird sich im Rahmen der Haushaltsplanerstellung für das Jahr 2025 zeigen. Die letzte Grundsteuerhebesatzanpassung erfolgte zum 1. Januar 2022.

  

Wie lange wird der neue Grundsteuerhebesatz gültig sein?

 

Die Grundsteuerhebesätze können jährlich von der jeweiligen Kommune verändert werden.

Aufgrund der Vielzahl von Widersprüchen gegen die Grundsteuermessbescheide ist damit zu rechnen, dass sich die Gesamtsumme der Grundsteuermessbeträge aller im Gemeindegebiet liegenden Grundstücke mit der Bearbeitung dieser Widersprüche durch die Finanzämter reduzieren wird. Da diese Größe jedoch maßgeblich für die Ermittlung der Hebesätze ist, ist damit zu rechnen, dass es zum 1. Januar 2026 zu einer erneuten Anpassung der Grundsteuerhebesätze kommen kann.

  

Warum ist die Grundsteuer B für die Kommunen ein so wichtiges Thema?

 

Die Grundsteuer B ist in Berglen, nach der Gewerbesteuer, die betragsmäßig größte Einnahmeart, deren Höhe sie unmittelbar über den Hebesatz beeinflussen kann.

Die sonstigen großen Einnahmearten (z. B. Anteil Einkommensteuer, Landeszuweisungen, etc.) werden der Gemeinde vom Land zugewiesen.

Im Jahr 2023 betrugen die Erträge aus der Grundsteuer B ca. 886.000,00 €.

 


Warum passen die Kommunen die Hebesätze für die Grundsteuer regelmäßig an?

 

Die Grundsteuer ist keine dynamische Steuer. Der Grundsteuermessbetrag, durch das Finanzamt ermittelt, bleibt, sofern es keine gravierenden Änderungen an dem Steuerobjekt gibt, bis zur nächsten Hauptfeststellung (künftig alle sieben Jahre, vgl. § 15 Abs. 1 LGrStG) konstant. Das bedeutet, dass Steueraufkommen würde für die Kommunen sieben Jahre lang konstant bleiben, während die Preissteigerungen sowie die Lohnkosten die Aufwendungen der Kommune erhöhen. Um dies zu kompensieren, müssen die Kommunen ihre Hebesätze regelmäßig anpassen, um die steigenden Aufwendungen tragen zu können.