Barrierefreiheit
Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt für die unter der www.berglen.de veröffentlichten Website der Gemeinde Berglen. Als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind wir bemüht, unsere Website im Einklang mit den Bestimmungen in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (LBGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus §§ 3 Absätze 1 bis 4 und 4 der BITV 2.0, die auf der Grundlage von § 12d BGG erlassen wurde.
Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf:
- einer am 29.01.2021 im Zeitraum vom 28.01.2021 bis 29.01.2021 durchgeführten Selbstbewertung
Nicht barrierefreie Inhalte
Aufgrund der Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen wegen der folgenden Unvereinbarkeit und Ausnahme teilweise vereinbar.
Unvereinbarkeit mit der BITV 2.0
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind unvereinbar mit § 10 Absatz 1 L-BGG und aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:
1. Barriere:
- a. Beschreibung: Der Ortsplan (interaktive Karte) ist nicht in vollem Umfang barrierefrei zugänglich.
- b. Maßnahmen: Geodaten und interaktive Kartenanwendungen können aus technischer Sicht nicht vollständig barrierefrei gestaltet werden.
- c. barrierefreie Alternative: Alle Informationen, die den Kartenpins (z. B. Kirchen, Kindergärten) hinterlegt sind, belaufen sich auf Adressen, Kontaktdaten und eventuell Öffnungszeiten. Alle diese Informationen können Sie natürlich auf den entsprechenden Unterseiten zum jeweiligen Thema ebenfalls abrufen.
2. Barriere:
- a. Beschreibung: Die Infografik "Organigramm" ist unzureichend mit Betitelungen und Alternativtexten versehen.
- b. Barrierefreie Alternative: Das Schaubild zeigt alle Mitarbeiter mit ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Diese Informationen finden Sie auch auf der Seite "Mitarbeiter".
Unverhältnismäßige Belastung
Die nachfolgenden Teilbereiche sind nicht barrierefrei gestaltet, da es eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 10 Absatz 2 L-BGG darstellen würde.
1. Teilbereich:
- a. Beschreibung: Die auf der Website hinterlegten PDF oder Word-Dokumente sind teilweise nicht vollständig barrierefrei zugänglich.
- b. Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt: Die Gemeinde Berglen kann keine Mitarbeiterkapazität vorweisen, um eine Schulung zum Thema "Barrierefreie PDF-Dateien und Dokumente" sowie die anschließende aufwändige Überarbeitung der Dateien mit Sonderprogrammen zu übernehmen, die dem Umfang der Webseite entspricht. Zudem werden der Gemeinde Berglen auch PDF-Dokumente von Dritten übermittelt. Diese können natürlich grundsätzlich nicht von der Gemeinde überarbeitet werden. Die Gemeinde Berglen ist dennoch bemüht, die Informationen in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit fortlaufend weiter zu verbessern.
Datum der Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 29.01.2021 erstellt und zuletzt am 20.10.2021 überprüft und aktualisiert.
Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Website nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere oben genannte Stelle oder Person darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums für Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden.
Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: Telefonnummer: Telefonnummer: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung(@)barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.