Aktuelles: Gemeinde Berglen

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Informationen zum Winterdienst

Artikel vom 14.11.2023

Räum- und Streuplan der Gemeinde Berglen

Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes durch die Kommunen ergibt sich aus § 9 Abs. 3 und aus § 41 Abs. 1 des Straßengesetzes Baden-Württemberg. Demnach obliegt es den Gemeinden als öffentlich-rechtliche Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren und im Rahmen des für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßenverkehres erforderlichen Umfanges, die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaften einschließlich der Ortsdurchfahrten zu räumen und zu bestreuen. Dadurch soll auch in den Wintermonaten die Benutzung der Straßen durch den öffentlichen Verkehr ermöglicht werden.

Die Räum- und Streupflicht richtet sich dabei grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung und der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Sie besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Die Winterdienstmaßnahmen dienen grundsätzlich der Sicherung des Tagesverkehrs. Während der Nachtzeit besteht daher grundsätzlich keine Pflicht die Straßen zu räumen oder zu streuen. Der Umfang und Inhalt der Räum- und Streupflicht richtet sich somit nach der Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, nach seiner Gefährlichkeit und der Stärke des zu erwartenden Verkehrs.

Die Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofs haben sich bereits auf den zu leistenden Winterdienst vorbereitet. Nach Bedarf rücken die Mitarbeiter unseres Bauhofs bereits ab 4.00 Uhr morgens aus. Schwierig wird es für unsere Mitarbeiter, wenn Autos so abgestellt werden, dass eine Durchfahrt mit dem Räumfahrzeug erheblich erschwert bzw. unmöglich gemacht wird.

Parkende Fahrzeuge sind ein Problem, welche das Räumen einer Straße oft unmöglich machen. Das Winterdienstfahrzeug ist auf Grund der Anbauten (Schneepflug und Streuer) nicht mit sonstigen Fahrzeugen zu vergleichen. Die Fahrbahnen sind zusätzlich meist von beiden Seiten her durch Schneewälle eingeschränkt und ein Manövrieren des Winterdienstfahrzeuges mit Pflug ist weitaus schwieriger als ohne. Die Fahrer müssen oft mit äußerster Vorsicht, manchmal im Zentimeterbereich, an Fahrzeugen vorbeifahren, in extremen Fällen muss sogar wieder rückwärts aus Straßen herausrangiert werden, wenn gar kein Durchkommen mehr möglich ist. Dadurch gerät der Räum- und Streuplan durcheinander und andere Bürger ärgern sich, wenn ihre Straßen dann nicht rechtzeitig oder gar nicht geräumt und gestreut worden sind. Stellen, an denen parkende Fahrzeuge die Durchfahrt blockieren, sind vom Winterdienst ausgenommen. Ist ein Räumen trotz parkender Fahrzeuge möglich, so muss der Eigentümer des parkenden Fahrzeugs damit rechnen, dass sein Fahrzeug nach dem Vorbeifahren des Räumfahrzeugs von Schneemassen umgeben ist. Deshalb sollten besonders im Winter die Fahrzeuge im Grundstück abgestellt werden, sofern die Möglichkeit besteht. Ist ein Abstellen der Fahrzeuge auf der Straße unumgänglich, so werden die Besitzer in einem Straßenzug gebeten, sich auf eine “Parkseite“ zu einigen.

Wir möchten um Ihre aktive Mithilfe bitten:

  • Stellen Sie Ihr Auto nach Möglichkeit auf Ihrem Stellplatz oder in Ihrer Garage ab.
  • Sollten Sie Ihr Auto dennoch an der Straße abstellen müssen, so achten Sie bitte darauf, dass eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 m erhalten bleibt.

Zugeschobene Einfahrten
Häufig beschweren sich die Bürgerinnen und Bürger darüber, dass die von Ihnen vom Schnee geräumten Grundstückseinfahrten und Gehwege durch den vorbeifahrenden Schneepflug mit Schneewällen versehen werden. Hierzu ist festzustellen, dass das Räumschild immer zum Fahrbahnrand hin gedreht sein muss. Eine Schneeablagerung auch nur vorübergehend in der Fahrbahnmitte ist verkehrsgefährdend und unzulässig. Auch das Anheben des Pfluges vor Einfahrten ist nicht möglich, unter anderem wäre dadurch keine optimale Räumung durchführbar. Deshalb kann es den Anliegern leider nicht erspart werden, die zugeschobenen Flächen noch einmal zu räumen. Diese Tatsache ist durch die geltende Rechtsprechung bestätigt. Unsere Mitarbeiter werden versuchen, diese Umstände weitgehend zu vermeiden.

Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer
Aus gegebenem Anlass wird auf die Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer auf den Gehwegen verwiesen. Wann und wie oft gestreut oder geräumt werden muss, hängt von der Wetterlage ab. Die Streupflichtsatzung schreibt vor: Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonnund feiertags bis 8.00 Uhr geräumt sein und nach jedem Schneefall unverzüglich. Bei auftretender Glätte muss sofort gestreut werden. Wenn tagsüber Schnee fällt, ist zu räumen, sobald und so oft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert.

Was muss geräumt werden?
Die Gehwege sind so zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs insbesondere des Begegnungsverkehrs möglich ist, in der Regel ist mindestens eine Breite von einem Meter zu räumen. Bei außergewöhnlich starkem Schneefall ist zunächst nur ein Fußpfad und erst, wenn die Witterungsverhältnisse es erlauben, die oben genannte Breite zu räumen. Bei Gehwegen an Fahrbahnen ist der Schnee auf den restlichen Teil des Gehwegs anzuhäufen. Der Rand der Fahrbahn darf nur dann mitgenutzt werden, wenn der Platz auf dem Gehweg nicht ausreicht. Falls keine Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, muss in einer Breite von 1,20 Metern geräumt werden. Um Verwendung umweltfreundlicher Streumittel wird gebeten.
Grundsätzlich wird im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Bauhofes versucht das ganze öffentliche Straßennetz zu räumen und zu streuen. Sofern es die Witterungsverhältnisse ermöglichen werden die Straßen bis 07:00 Uhr geräumt.

Gefährliche und verkehrswichtige Straßenstellen in Berglen sind im nachfolgend veröffentlichten Räum- und Streuplan aufgeführt:

Birkenweißbuch:
Neuffenstraße und Boßlerstraße (K 1916), Zollernstraße (K 1872), Hohensteinstraße (Einmündungsbereich in die K 1872), Hornbergstraße (Einmündungsbereich in die K 1872), Lichtensteinstraße

Bretzenacker:
Adlerstraße ( K 1870), Drosselweg, Bussardstraße

Erlenhof:
Luisenstraße (K 1872) zwischen Tannenstraße und Marienstraße, Marienstraße (L 1140) von Erlenstraße bis Einmündung Gewerbegebiet, Olgastraße bis Schützenhaus, Paulinenstraße, Fußgängerüberwege beim Sportgelände

Hößlinswart:
Hirschstraße (L 1140), Rehstraße (L 1140), Otterstraße bis Iltisstraße, Iltisstraße, Bärenstraße (Einmündungsbereich in die L 1140), Kaninchenstraße, Marderstraße, Elchstraße (Steilstück zur Bärenstraße), Gamsstraße (Einmündungsbereich Hirschstraße, L 1140), Dachsstraße (Steilstück), Widderstraße

Kottweil:
Herbststraße / Maienstraße (zwischen den Einmündungen in die K 1872)

Lehnenberg:
Lessingstraße (K 1868), Lämmlestraße, Lagerlöfstraße, Lenauweg, Lönsweg Ödernhardt: Paulinenstraße bis Rolandstraße (Gemeindeverbindungsstraße), Friedrichstraße bis Friedhof

Öschelbronn:
Nelkenstraße (K 1916), Lilienstraße (K 1916), Oleanderstraße (zwischen Lilienstraße und Gebäude 17)

Oppelsbohm:
J.-S.-Bach-Straße (K 1915), Beethovenstraße (K 1915), G.-F.-Händel-Straße (K 1915), Mozartstraße (K 1916) , Distlerweg (bis Einmündung H.-Wolf-Straße), Mahlerstraße (Einmündungsbereich Mozartstraße K 1873), Millöckerstraße, Lisztstraße bis Oberweiler (Gemeindeverbindungsstraße), Oberweiler - Bretzenacker (Gemeindeverbindungsstraße)

Reichenbach:
Heußstraße und Hauptmannstraße (K 1869), Hölderlinstraße, Hessestraße

Rettersburg:
Kelterstraße und Langestraße (K 1915), Im Öderich (Einmündung in die Langestraße bis Bronnwiesenstraße), Im Gaiern, Weg zum Drexelhof (Gemeindeverbindungsstraße), Weg zum Kieselhof (Gemeindeverbindungsstraße), Weg zum Linsenhof (Gemeindeverbindungsstraße), Steinäckerstraße

Spechtshof:
Schillerstraße und Scheffelstraße (K 1869), Uhlandweg bis Gebäude 18, Mörikeweg, Eichendorffweg

Steinach:
Erlenstraße (L 1140), Lindenstraße (L 1140), Waldstraße, Forchenstraße, Birkenstraße bis Ende Friedhof, Tannenstraße, Fichtenstraße (Steilstück zum Einmündungsbereich in die Tannenstraße), Lärchenweg bis Gebäude 4, Weidenweg (Steilstück zum Einmündungsbereich Lindenstraße L 1140), Buchenstraße, Daimlerstraße, Boschstraße, Heinkelstraße

Stöckenhof:
Enzianstraße (L 1120), Edelweißstraße (L 1120), Jasminstraße (K 1914), Dahlienstraße (zwischen Einmündung Enzianstraße und Narzissenstraße)

Streich:
Tessinstraße (K 1873), Alpenstraße (K 1873)

Vorderweißbuch:
Belchenstraße (K 1873), Kniebisweg (Einmündung in die Belchenstraße)