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Corona: Änderung in der Kontaktnachverfolgung

Artikel vom 05.11.2021

Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 5. November 2021

Änderung beim Fall- und Kontaktpersonenmanagement in den
Gesundheitsämtern / Positiv auf das Coronavirus getestete Personen werden nicht mehr routinemäßig kontaktiert

Amtschef Prof. Dr. Uwe Lahl: „Bündeln die Ressourcen stärker für den Schutz vulnerablen Gruppen / Quarantäne-Regeln sind bekannt, deren Einhaltung wird kontrolliert“

Die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg konzentrieren sich künftig noch stärker auf größere Ausbruchsgeschehen und den Schutz vulnerabler Gruppen, beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen. Das bedeutet, dass ab sofort positiv auf das Coronavirus getestete Personen nicht mehr routinemäßig von den Gesundheitsämtern kontaktiert werden. Nichtsdestotrotz gilt für sie die entsprechende Absonderungspflicht, die auch weiterhin von den Behörden kontrolliert wird.

 

„Oberstes Ziel ist es, Ausbruchsgeschehen einzudämmen und den Schutz vulnerabler Personengruppen sicher zu stellen“, so der Amtschef des Sozialministeriums, Prof. Dr. Uwe Lahl, am Freitag (5. November) in Stuttgart. „Die Ermittlung von Fällen und Kontaktpersonen muss daher dort gewährleistet werden, wo Personen besonders gefährdet sind, wie beispielsweise in Altenheimen und Pflegeeinrichtungen“.

 

Auch mit Blick auf die Belastung der Gesundheitsämter, die neben dem Infektionsschutz noch weitere Aufgaben haben, ist diese Fokussierung beim Fall- und Kontaktpersonenmanagements erforderlich. Das bedeutet, dass – bis auf größere Ausbruchssituationen und Infektionsgeschehen in vulnerablen Gruppen – positiv getestete Personen und enge Kontaktpersonen nicht mehr routinemäßig von den Gesundheitsämtern kontaktiert werden. „Die Pflicht zur Einhaltung der geltenden rechtlichen Regelungen bleibt aber bestehen, es erfolgt weiterhin eine Kontrolle durch die Ortspolizeibehörden. Wichtig ist zudem die Einhaltung der AHA+L Regeln“, betont Amtschef Lahl abschließend.

 

Es gelten folgende Empfehlungen und rechtlichen Regelungen:

 
  • Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion sollten sich auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen lassen. Da derzeit ebenso viele andere Erreger kursieren, kommen auch andere Ursachen in Betracht. Testmöglichkeiten für Personen mit Corona-Symptomen sind auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung zu finden.
  • Personen mit einem positiven Antigen-Schnelltest oder PCR-Test müssen sich in häusliche Absonderung begeben. Diese beträgt in der Regel 14 Tage. Informationen finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriums oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
    Wer keine Symptome hat und geimpft ist, kann sich nach fünf Tagen per PCR-Test freitesten und dann die Absonderung beenden, wenn das Ergebnis negativ ist.
  • Ungeimpfte Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen müssen ebenfalls für 10 Tage in Absonderung. Diese kann vorzeitig beendet werden
    • durch einen negativen PCR-Test ab Tag 5 der Absonderung, für Schülerinnen und Schüler und regelmäßig getestete Kita-Kinder genügt ein Antigen-Schnelltest,
    • durch einen negativen Antigen-Schnelltest ab Tag 7 der Absonderung.
  • Personen, die Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, sollten Kontakte weitestgehend reduzieren und beim Auftreten von Symptomen ärztlichen Rat einzuholen und sich testen lassen.
  • Einrichtungen in denen vulnerable Personen betreut werden, sollen sich beim Auftreten von Corona-Fällen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen.