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Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperre für Nicht-Immunisierte

Artikel vom 29.11.2021

Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperre für Nicht-Immunisierte ab 29. November

Rems-Murr-Kreis – Pressemitteilung vom 28.11.2021

Der Rems-Murr-Kreis hat zwei Tage in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 500 überschritten / Inzidenz am Sonntag: 506 / Die Regeln gelten ab Montag, 29. November, 0 Uhr

Am Samstag und Sonntag, 27. und 28. November, lag die Sieben-Tage-Inzidenz im Rems-Murr-Kreis über dem Wert von 500. Damit gelten nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperren für nicht-genesene und nicht-geimpfte Personen.

„Die vierte Welle hat uns mit voller Wucht getroffen und hat uns derzeit fest im Griff. Leider haben sich zu wenige Menschen impfen lassen, daher fordert die Pandemie unsere Kliniken schon wieder bis an die Belastungsgrenze“, sagt Landrat Dr. Richard Sigel. „Die Lage ist ernst und die Einschränkungen für NichtImmunisierte nehmen zu. Daher nochmal der Appell: Nutzen Sie die bestehenden Impfangebote.“

Ab Montag, 29. November, 0 Uhr gelten im Rems-Murr-Kreis folgende Regelungen: Nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden ist der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung, nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste sind zulässig.

Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7,
3. Versammlungen im Sinne des § 12,
4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,
5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Hintergrund:
Mit dem zweimaligen Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 500 liegen die Voraussetzungen für das Gelten der des § 17a der Corona-Verordnung des Landes vor. Das Gesundheitsamt hat dies festgestellt und auf der Homepage des Landratsamts ortsüblich bekannt gemacht. Ausschlaggebend sind die Zahlen, die das Landesgesundheitsamt jeden Abend veröffentlicht.

Wenn die Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 500 liegt, so gelten die Regelungen zu Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperre ab dem Tag nach der Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt nicht mehr.

Informationen und FAQ’s zur aktuellen CoronaVO finden sich unter folgendem Link: https://www.badenwuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-badenwuerttemberg

Öffentliche Bekanntmachung zur Feststellung der Überschreitung des Inzidenzwertes von 500 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an zwei Tagen in Folge

Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis trifft nach § 17a Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 15. September 2021 in der ab 24. November 2021 gültigen Fassung für den Rems-Murr-Kreis folgende

Feststellung:

1. Für den Rems-Murr-Kreis wird gemäß § 17a Abs. 1 CoronaVO eine seit zwei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 500 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II festgestellt.

2. Ab dem 29.11.2021 0 Uhr gelten damit gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 CoronaVO im RemsMurr-Kreis die Maßnahmen des § 17 Abs. 2 und 3 CoronaVO.

Begründung:
Besteht auf Stadt- oder Landkreisebene eine besonders hohe Sieben-Tage-Inzidenz, werden durch die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung –CoronaVO) vom 15. September 2021 in der ab 24. November 2021 gültigen Fassung verschärfende Maßnahmen angeordnet.

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an zwei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 500, gelten die dort genannten zusätzlichen Einschränkungen.

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 500, treten die dort genannten Maßnahmen wieder außer Kraft.

Im Rems-Murr-Kreis liegt die Sieben-Tage-Inzidenz seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen, dem 27.11.2021 und dem 28.11.2021, über dem Schwellenwert von 500 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern.

Nachdem das zuständige Gesundheitsamt des Rems-Murr-Kreises dies im Rahmen seiner kontinuierlichen Prüfung des Infektionsgeschehens festgestellt hat, hat es nach 17a Abs.1 CoronaVO diese Überschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen.

Damit gelten ab dem 29.11.2021 0 Uhr die folgenden Regelungen des § 17a Abs. 2 und Abs. 3 CoronaVO:

1. Für nicht-immunisierte Kundinnen und Kunden ist der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 4, nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind für nicht-immunisierte Kundinnen und Kunden ohne Einschränkung zulässig.

2. Für nicht-immunisierte Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet.

Triftige Gründe sind:

  • Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7,
  • Versammlungen im Sinne des § 12,
  • Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,
  • Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  • Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
  • Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
  • für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
  • unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • sonstige vergleichbar gewichtige Gründe

Hinweise

Welche konkreten Rechte und Pflichten mit dieser Inzidenz einhergehen, ergibt sich unmittelbar aus der jeweils aktuell geltenden Corona-VO des Landes Baden-Württemberg.

Bekanntmachung

Die vorliegende Allgemeinverfügung wird im Internet unter der Adresse des Landratsamtes RemsMurr-Kreis www.rems-murr-kreis.de unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ bekanntgemacht.

Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung (§ 1 der Satzung des Rems-Murr-Kreises über die öffentliche Bekanntmachung vom 16. März 2021).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Sitz in Waiblingen eingelegt werden.

Waiblingen, den 28.11.2021

Dr. Richard Sigel
Landrat des Rems-Murr-Kreises