Ablauf der Eichfrist für private Gartenwasserzähler 2023
Bitte beachten Sie, dass Gartenwasserzähler nach den gesetzlichen Vorschriften (Eichgesetz) eine Gültigkeitsdauer von 6 Jahren besitzen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Wasserzähler nach sechs Jahren – gerechnet vom Baujahr des Zählers – gewechselt werden müssen. Das heißt, alle Gartenwasserzähler mit Einbaudatum vor dem 31. Dezember 2017 verlieren ab dem 1. Januar 2023 ihre Gültigkeit.
Anders als beim Hauptwasserzähler, ist für den Ersatz eines privaten Gartenwasserzählers der jeweilige Verbraucher selbst verantwortlich.
Nach Ablauf der Eichfrist kann keine weitere Gebührenbefreiung der über den Gartenwasserzähler gelaufenen Schmutzwassermengen bei der turnusmäßigen Jahresabrechnung erfolgen.
Sollte auch weiterhin der Wunsch bestehen, Ihr Gartenwasser abzusetzen, möchten wir Sie bitten, alle Gartenwasserzähler – mit Einbaudatum vor dem 31. Dezember 2017 – gegen einen geeichten/beglaubigten Zähler auszutauschen.
Bitte denken Sie daran, dass der Zähler entsprechend der Eichgültigkeitsverordnung beglaubigt sein muss.
Wird der Austausch eines Gartenwasserzählers selbst oder durch eine Fachfirma vorgenommen, ist eine Bildaufnahme des alten Zählers nach Ausbau und des neuen Zählers nach Einbau erforderlich. Des Weiteren müssen Sie einen Termin mit den Mitarbeitern des Wasserwerkes vereinbaren, da der neue Zähler plombiert werden muss. Diese erreichen Sie telefonisch unter 07195 71 0 67.
Zudem werden folgende Daten benötigt:
- Datum des Zählereinbaus
- die neue und alte Zählernummer
- Angabe der Zählerstände (Ausbau- u. Einbaustand)
Diese Informationen schicken Sie bitte per E-Mail an verena.fritz@berglen.de. oder per Post an das Rathaus Berglen, zu Händen Verena Fritz, Beethovenstraße 14, 73663 Berglen.