Aktuelles: Gemeinde Berglen

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Kastrationspflicht für Katzen in der Gemeinde Berglen

Artikel vom 26.10.2022

Informationen zur Kastrationspflicht

Aus aktuellem Anlass weist die Gemeinde auf Folgendes hin:

Nach der Katzenschutzverordnung der Gemeinde Berglen, die seit dem 1. Oktober 2020 gilt, müssen Halter sogenannter Freigängerkatzen ihre Tiere durch einen Mikrochip oder Ohrtätowierung kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Fortpflanzungsfähige Katzen dürfen keinen unkontrollierten Auslauf bekommen.
Auch freilebende Katzen werden gekennzeichnet, registriert und kastriert. Dabei arbeitet der Kreis eng mit den Tierschutzverein Berglen zusammen.

Was ist das Problem?

Die freilebenden Katzen weisen häufig erhebliche Gesundheitsmängel auf, die gesamte Population ist mit chronischen Krankheiten durchseucht. Katzen vermehren sich sehr rasch. Dabei nimmt auch die Zahl erkrankter und unterernährter Tiere zu. Die einzig sinnvolle Lösung des Problems ist die Kastration sowohl der freilebenden, wilden Katzen wie auch der Hauskatzen, welche frei herumlaufen dürfen.

Wer kastriert?

Katzen kann man in nahezu jeder praktischen Tierarztpraxis kastrieren lassen. Hier erhält man auch Informationen zur Durchführung und zu den Kosten der Kastration sowie über die Kennzeichnung und Registrierung eines Tieres.

Wann kastrieren?

Jungkatzen werden nach etwa einem halben Jahr geschlechtsreif und können sich dann vermehren.

Warum registrieren?

Nur wenn ein gekennzeichnetes Tier auch registriert wurde, kann es einem Halter zugeordnet werden. Bei aufgefundenen Tieren ist die Rückgabe so innerhalb kürzester Zeit möglich.

Wo lasse ich meine Katze registrieren?

Der Tierhalter hat seine Katze bei dem Haustier-Register TASSO e. V. einzutragen. TASSO-Haustierzentralregister, Fon 06190/937300, E-Mail: info@tasso.net, www.tasso.net

Es werden das Geschlecht und die Mikrochipnummer der Katze sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson erfasst. Der Tierhalter muss zudem die für die Übermittlung der Tierdaten an die Gemeinde Berglen notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung erteilen.

Zum guten Schluss

Auch derjenige, der regelmäßig Katzen auf seinem Grundstück füttert, ist für diese Tiere verantwortlich. Das betrifft auch die tierärztliche Versorgung und die notwendige Kastration der Katzen.

Das Aussetzen von Katzen und das Aufhören des regelmäßigen Fütterns verstoßen gegen das Tierschutzgesetz und können entsprechend geahndet werden. Daher müssen männliche wie auch weibliche Katzen, die freien Auslauf haben, ab dem 5. Lebensmonat kastriert werden.

Warum kennzeichnen?

Nur durch die Kennzeichnung und Registrierung kann die erfolgte Kastration nachvollzogen und im Zweifelfall auch überprüft werden. Zudem ist die Kennzeichnung von Freigängerkatzen sinnvoll, um diese bei Fund und Abgabe in einem Tierheim dem Halter zuordnen und zurückgeben zu können.