Corona
Aktuelle Corona-Verordnungen
Hier finden Sie die aktuelle Verordnung. Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung finden Sie hier.
Alle Corona-Verordnungen auf einen Blick finden Sie auf der Seite des Landes Baden-Württemberg.
Wichtige Links:
Aktuelle Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg
Link zur Homepage des Landratsamtes
Link zum Robert-Koch-Institut
Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 2. Mai 2022:
Quarantäne- und Isolationsregeln in Baden-Württemberg werden angepasst / Isolation nach positivem Corona-Test nur noch fünf Tage, wenn 48 Stunden keine Symptome bestehen / Keine Quarantäne mehr für Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige
Gesundheitsminister Manne Lucha: "Situation in den Krankenhäusern hat sich trotz hoher Infektionszahlen nicht verschärft / Corona-Pandemie noch nicht vorbei"
Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach heute die neuen Absonderungs-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts vorgestellt hat, ändert auch Baden-Württemberg die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung tritt am morgigen Dienstag (3. Mai) in Kraft. Künftig beträgt die Isolation für Personen, die positiv auf Corona getestet wurden, im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt vollständig.
"Die Infektionen mit der Omikron-Variante verlaufen bei den meisten Betroffenen nach wie vor weniger schwer, die Situation in den Krankenhäusern hat sich ebenfalls nicht verschärft", sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Montag (2. Mai) in Stuttgart. "Wir gehen nach derzeitigem Stand deshalb weiter von einem langsamen, aber kontinuierlichen Rückgang der Infektionen aus. Es besteht die Hoffnung, dass wir in den Frühlings- und Sommermonaten weniger Einschränkungen durch das Virus hinnehmen müssen. Klar sagen möchte ich aber heute schon: Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei."
Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben. Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (z. B. Husten oder Fieber) haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Es gilt weiterhin: Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben. Für Personen, die vor dem 3. Mai in Isolation waren, gelten die Regelungen ebenfalls bereits ab Dienstag.
Für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich gilt: Sie können nach der Isolation nur nach einem negativen Corona-Test wieder arbeiten gehen.
Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt die Quarantänepflicht - unabhängig vom Impfstatus - künftig vollständig. Für sie wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren. Darüber hinaus sollten die allgemeinen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dazu zählt das Tragen einer medizinischen Maske genauso wie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Die Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen, die vor dem 3. Mai abgesondert waren, entfällt mit Inkrafttreten der neuen Verordnung ebenfalls ab Dienstag.
"Niemand von uns weiß Stand heute, wie sich das Infektionsgeschehen im Herbst und Winter entwickelt. Nach wie vor sicher ist aber, dass eine Impfung der beste Schutz gegen das Virus ist. Auch aufgrund der Impfungen ist es uns gelungen, die Situation auf den Intensivstationen in der Omikron-Welle zu kontrollieren. Dafür möchte ich mich bei allen Menschen, die sich haben impfen lassen, herzlich bedanken", so Minister Lucha abschließend.
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Absonderung
Entschädigung bei Quarantäne: Künftig reicht Testergebnis statt Bescheinigung des Rathauses
Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 10. März 2022:
Entschädigung bei Quarantäne: Künftig reicht Testergebnis statt Bescheinigung des Rathauses Gesundheitsminister Manne Lucha: „Damit bauen wir deutlich Bürokratie ab und entlasten Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Mitarbeiter der Behörden“
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Das baden-württembergische Gesundheitsministerium vereinfacht jetzt die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. Selbstverständlich bleibt die Vorlage des Testergebnisses freiwillig. Wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte, kann weiterhin beim Rathaus eine QuarantäneBescheinigung beantragt werden.
„Damit entlasten wir Arbeitnehmer, Arbeitgeber und auch die Mitarbeiter der Ordnungsämter und Regierungspräsidien deutlich und bauen Bürokratie ab“, erklärte Gesundheitsminister Manne Lucha am Donnerstag (10. März) in Stuttgart. „Wir gestalten die Antragstellung damit möglichst unkompliziert und haben das Ziel, den Verdienstausfall so schnell wie möglich auszuzahlen.“
Wer positiv getestet wird, der muss zehn Tage in Quarantäne. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung möglich. Der Arbeitgeber des Getesteten kann dann beim Staat Entschädigungszahlungen beantragen und zwar im Internet unter www.ifsg-online.de. Die Regierungspräsidien bearbeiten die Anträge. Weitere Infos zum Entschädigungsverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-entschaedigungen/.
Schnelltest-Stellen
Wo Sie im Rems-Murr-Kreis an einen Schnelltest kommen, erfahren Sie unter www.rems-murr-kreis.de/schnelltest und www.rems-murr-kreis.de/cosima.
In Berglen können Sie sich an folgender Stelle testen lassen:
Rathaus Oppelsbohm
Großer Sitzungssaal
Beethovenstraße 14
73663 Berglen
Öffnungszeiten: So.-Do. von 18.00-19.00 Uhr
Hinweis: Am 12. April ist die Teststelle wegen Eigenbedarf geschlossen.
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Wenn Sie aber gerne einen festen Termin hätten, können Sie diesen hier direkt online ausmachen.
Testnachweis per Schülerausweis für volljährige Schülerinnen und Schüler nur noch bis Jahrensende möglich
Pressemitteilung des Kultusministeriums vom 12. November 2021
Kultusministerin Theresa Schopper: „Die Impfquote ist nach wie vor nicht ausreichend – und wir müssen alle unseren Beitrag leisten, um die Pandemie weiter einzudämmen. Auch daher ist die Ausnahme bei den Testnachweisen für erwachsene Schülerinnen und Schüler nun nicht mehr notwendig.“
Im engmaschigen Sicherheitssystem an Schulen sind die regelmäßigen Testungen der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Säule. Sie tragen neben Hygieneplänen, Masken, Lüften und weiteren Maßnahmen zur Sicherung des Präsenzbetriebs und der Gesundheit bei. „Das wichtigste Instrument im Kampf gegen die Pandemie ist und bleibt jedoch das Impfen – zum Schutz für sich selbst und für die anderen. Vor allem werden damit auch die Kinder geschützt, für die es noch keinen zugelassenen Impfstoff gibt. Und fest steht: Wir benötigen nach wie vor mehr geimpfte Bürgerinnen und Bürger“, betont Kultusministerin Theresa Schopper.
Auch deshalb wird mit Jahresende die Regelung auslaufen, dass volljährige Schülerinnen und Schüler per Schülerausweis einen Testnachweis erbringen können. Sie zählen schließlich schon sehr lange zu der Personengruppe, für welche die Ständige Impfkommission eine Impfempfehlung ausgesprochen hat. „Die Impfquote ist nach wie vor nicht ausreichend – und wir müssen alle unseren Beitrag leisten, um die Pandemie weiter einzudämmen“, sagt Schopper und fügt an: „Der Impfstoff für Erwachsene, also auch für erwachsene Schülerinnen und Schüler ist schon lange zugelassen, daher ist diese Ausnahme bei den Testnachweisen nun nicht mehr notwendig.“ Und weiter: „Wir bekommen diese Pandemie nicht weggetestet, nur die Impfung eröffnet uns den Weg aus der Pandemie.“
Genügend Zeit für vollständige Immunisierung
Die bisherige Ausnahmeregelung für erwachsene Schülerinnen und Schüler läuft erst zum Ende des Jahres aus, damit die Betroffenen genügend Zeit für eine vollständige Immunisierung haben.
„Bitte lassen Sie sich impfen. Sie helfen allen bis zur Erschöpfung Belasteten in unserem Gesundheitssystem, sie schützen alle Kinder, die sich noch nicht impfen lassen können, und sie schützen sich“, appelliert die Ministerin in Richtung aller, die sich impfen lassen können, dies aber noch nicht getan haben. Und sie ergänzt vor allem in Richtung der Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher, die aufgrund des Vorziehens bei der Priorisierung recht früh geimpft werden konnten: „Denken Sie auch an die Booster-Impfungen. Auch damit leisten Sie einen wertvollen Beitrag zur künftigen Sicherung des Präsenzbetriebs und zum Schutz nicht nur der Kinder und Jugendlichen.“ Die Auffrischung der Immunisierung ist für all diejenigen möglich, deren Impfung mehr als sechs Monate zurückliegt. Darauf hat das baden-württembergische Sozialministerium in einer seiner jüngsten Pressemitteilung bereits hingewiesen und hier explizit auch Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher genannt.
Weitere Informationen
Alle Informationen rund um die Corona-Regelungen an Schulen und Kindertageseinrichtungen finden Sie unter https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona.
In unsere FAQ haben wir nun auch weitere wissenschaftliche Aspekte und Quellen eingebaut. Diese finden Sie unter https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/faqcorona.
Weitere Details zum Thema (Auffrischungs)Impfungen finden Sie unter sozial_ministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infekti_onsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/impfen/ oder auf der Seite der Impfkampagne www.dranbleiben-bw.de. Informationen gibt es auch in verschiedenen Fremdsprachen
Mein PCR-Test ist positiv – was tun?
Änderung in der Kontaktnachverfolgung, Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 5. November 2021
Änderung beim Fall- und Kontaktpersonenmanagement in den
Gesundheitsämtern / Positiv auf das Coronavirus getestete Personen werden nicht mehr routinemäßig kontaktiert
Amtschef Prof. Dr. Uwe Lahl: „Bündeln die Ressourcen stärker für den Schutz vulnerablen Gruppen / Quarantäne-Regeln sind bekannt, deren Einhaltung wird kontrolliert“
Die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg konzentrieren sich künftig noch stärker auf größere Ausbruchsgeschehen und den Schutz vulnerabler Gruppen, beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen. Das bedeutet, dass ab sofort positiv auf das Coronavirus getestete Personen nicht mehr routinemäßig von den Gesundheitsämtern kontaktiert werden. Nichtsdestotrotz gilt für sie die entsprechende Absonderungspflicht, die auch weiterhin von den Behörden kontrolliert wird.
„Oberstes Ziel ist es, Ausbruchsgeschehen einzudämmen und den Schutz vulnerabler Personengruppen sicher zu stellen“, so der Amtschef des Sozialministeriums, Prof. Dr. Uwe Lahl, am Freitag (5. November) in Stuttgart. „Die Ermittlung von Fällen und Kontaktpersonen muss daher dort gewährleistet werden, wo Personen besonders gefährdet sind, wie beispielsweise in Altenheimen und Pflegeeinrichtungen“.
Auch mit Blick auf die Belastung der Gesundheitsämter, die neben dem Infektionsschutz noch weitere Aufgaben haben, ist diese Fokussierung beim Fall- und Kontaktpersonenmanagements erforderlich. Das bedeutet, dass – bis auf größere Ausbruchssituationen und Infektionsgeschehen in vulnerablen Gruppen – positiv getestete Personen und enge Kontaktpersonen nicht mehr routinemäßig von den Gesundheitsämtern kontaktiert werden. „Die Pflicht zur Einhaltung der geltenden rechtlichen Regelungen bleibt aber bestehen, es erfolgt weiterhin eine Kontrolle durch die Ortspolizeibehörden. Wichtig ist zudem die Einhaltung der AHA+L Regeln“, betont Amtschef Lahl abschließend.
Es gelten folgende Empfehlungen und rechtlichen Regelungen:
- Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion sollten sich auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen lassen. Da derzeit ebenso viele andere Erreger kursieren, kommen auch andere Ursachen in Betracht. Testmöglichkeiten für Personen mit Corona-Symptomen sind auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung zu finden.
- Personen mit einem positiven Antigen-Schnelltest oder PCR-Test müssen sich in häusliche Absonderung begeben. Diese beträgt in der Regel 14 Tage. Informationen finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriums oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
Wer keine Symptome hat und geimpft ist, kann sich nach fünf Tagen per PCR-Test freitesten und dann die Absonderung beenden, wenn das Ergebnis negativ ist. - Ungeimpfte Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen müssen ebenfalls für 10 Tage in Absonderung. Diese kann vorzeitig beendet werden
- durch einen negativen PCR-Test ab Tag 5 der Absonderung, für Schülerinnen und Schüler und regelmäßig getestete Kita-Kinder genügt ein Antigen-Schnelltest,
- durch einen negativen Antigen-Schnelltest ab Tag 7 der Absonderung.
- Personen, die Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, sollten Kontakte weitestgehend reduzieren und beim Auftreten von Symptomen ärztlichen Rat einzuholen und sich testen lassen.
- Einrichtungen in denen vulnerable Personen betreut werden, sollen sich beim Auftreten von Corona-Fällen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen.
Corona-Schutzimpfung
Infos, wie Sie die Corona-Schutzimpfung erhalten, finden Sie hier.
Corona-Verordnung Einreise
Hier finden Sie aktuelle Regelungen zur Einreise.
COSIMA-App Rems-Murr-Kreis
Infos zurhäuslichen Quarantäne
Schnelltests verstehen
Umgang mit Gebühren während Schließung von Kitas und Schulen
Eigenschutz vor Atemwegsinfektionen
Corona-Hilfen für gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Organisationen
Durch die Corona-Pandemie fallen für viele Vereine und Organisationen in diesem Jahr Feste, Veranstaltungen und Kurse aus. Finanzielle Engpässe sind vielerorts die Folge. Das Ministerium für Soziales und Integration unterstützt deshalb mit einem Hilfspaket Vereine und Organisationen aus seinem Zuständigkeitsbereich, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Not geraten sind oder zu geraten drohen. Die Förderung von maximal 12.000 Euro pro Verein erfolgt einmalig und muss nicht zurückbezahlt werden. Die Mittel sollen zur Deckung unabweisbarer zwangsläufiger Kosten bei gleichzeitig seit dem 11. März 2020 Corona-bedingt entgangener Einnahmen (Eintrittsgelder, Einnahmen aus Veranstaltungen, teils auch Mitgliedsbeiträge etc.) und zur Deckung zusätzlicher Kosten für durch die Pandemie bedingte Schutzmaßnahmen dienen. Die Fördermittel können ab
sofort beantragt werden.
„Mit der Unterstützung durch das Land wollen wir gemeinnützigen Vereinen und zivilgesellschaftlichen Organisationen helfen, ihre wertvolle Arbeit trotz der Corona-Krise fortzuführen“, betonte Sozialminister Manne Lucha am Dienstag (1. September) in Stuttgart. „Bürgerschaftliches Engagement ist in diesen Zeiten wichtiger denn je. Die Corona-Pandemie hat an vielen Orten in Baden-Württemberg gezeigt, was es bedeutet, füreinander da zu sein und sich einzubringen. Deshalb müssen wir alles daransetzen zu vermeiden, dass Vereine und Organisationen auf breiter Front durch die Krise zahlungsunfähig werden.“
Online-Anträge sind beim Regierungspräsidium Tübingen ab sofort möglich.
Die Fördermittel können bis spätestens 31. Oktober 2020 über das Service-Portal Baden-Württemberg beim zuständigen Regierungspräsidium Tübingen beantragt werden. Bei der Antragstellung der Fördermittel muss zunächst ein Servicekonto angelegt werden. Sowohl die Voraussetzungen als auch das Verfahren werden bei der Antragstellung im Einzelnen erläutert.
Antragsberechtigt sind Vereine und Organisationen aus dem Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration, die durch die Corona-Pandemie unverschuldet in Not geraten sind. Dazu zählen beispielsweise Nachbarschaftshilfen, Offene Hilfen, Tafelvereine, Selbsthilfevereine, Betreuungsvereine, Mehrgenerationenhäuser, Vereine und freie Träger in der Kinder- und Jugendarbeit, Familien- und Mütterzentren sowie Migrantenvereine und -organisationen. Auch Vereine und Organisationen im Bereich der Demokratieförderung, Frauen- und Kinderschutzhäuser, gemeinnützige Träger der Schwangerschaftsberatung, Vereine im Bereich der Eingliederungshilfe für
Menschen mit Behinderungen sowie solche im Bereich der Wohnungslosenhilfe können einen Förderantrag stellen. Die antragstellenden Vereine und Organisationen müssen ihren Sitz in Baden-Württemberg haben und gemäß § 52 Absatz 1 Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sein.“
Das Hilfspaket ist subsidiär angelegt. Das bedeutet, dass die antragstellende Organisation zunächst alle eigenen Möglichkeiten wie etwa den Verbrauch von angesparte Mitteln oder Rücklagen zur Bewältigung der Krise ausschöpfen muss.
Antragsberechtigt sind Körperschaften mit Sitz in Baden-Württemberg aus den Zuständigkeitsbereichen des Ministeriums für Soziales und Integration, die gemäß § 52 Abgabenordnung (AO) als steuerbegünstigt anerkannt sind.
Dazu gehören beispielsweise:
• Nachbarschaftshilfen,
• Offene Hilfen,
• Tafelvereine,
• Selbsthilfevereine,
• Betreuungsvereine,
• Mehrgenerationenhäuser,
• Vereine und freie Träger Kinder- und Jugendarbeit/Träger der freien Jugendhilfen,
• Familien- und Mütterzentren,
• Migrantenvereine und -organisationen,
• Vereine und Organisationen im Bereich der Demokratieförderung,
• Frauen- und Kinderschutzhäuser,
• gemeinnützige Träger der Schwangerschaftsberatung,
• Vereine im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
• Vereine im Bereich der Wohnungslosenhilfe
Ausgaben, für die Landesmittel aus dem Hilfspaket gewährt werden können,
• Miet- und Pachtkosten,
• Betriebskosten (Wasser, Strom, Gas, Heizung, weitere Nebenkosten),
• unabweisbare Instandhaltungen,
• Ausgaben aufgrund von Zahlungsverpflichtungen aus bereits vor der Pandemie in Auftrag gegebener und aufgrund der Pandemie nicht durchgeführter Projekte, Vorhaben und Veranstaltungen (zum Beispiel Stornierungskosten, bestehende Verträge),
• Kosten für vertraglich gebundene Honorare.
Die antragstellende Organisation kann eine einmalige Unterstützung in Form eines Zuschusses bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt 12 000 Euro erhalten. Ein Zuschuss kann nur bewilligt werden, wenn die Höhe des Auszahlungsbetrags insgesamt mindestens 750 Euro beträgt. Die antragstellende Organisation muss einen pandemiebedingten Liquiditätsengpass infolge der Corona-Pandemie schriftlich darlegen und glaubhaft machen, dass dieser bis zum Jahresende zur Zahlungsunfähigkeit und damit Existenzbedrohung führt und diese nicht bereits vor dem 11. März 2020 eingetreten ist.
Bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses ist zu berücksichtigen, ob die antragstellende Organisation ihrer Schadensminderungspflicht entsprochen hat. Dabei kommt es darauf an, ob sie alle Möglichkeiten genutzt hat, den Liquiditätsengpass ganz oder teilweise abzuwenden. Sofern ein Fortbestand des Vereins trotz der Mittelgewährung nicht wahrscheinlich ist, darf eine Bewilligung nicht erfolgen. Die Leistungen werden nach der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) sowie den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) gewährt. Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn zur Abwendung des existenzbedrohenden Zustands keine anderen Förderungen oder Hilfen in Anspruch genommen werden können.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Finanzhilfe besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für die Beantragung der Finanzhilfe steht ein Online-Antrag zur Verfügung. Der Antrag ist online abzusenden sowie von der vertretungsberechtigten Person der Organisation zu unterzeichnen und in postalischer Form an das Regierungspräsidium Tübingen zu richten.
Folgende Unterlagen sind einzureichen: Antrag auf Gewährung einer Finanzhilfe (Antragsformular), ggf. Zuwendungs-/Ablehnungsbescheide anderer Stellen/Ressorts, Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften, gegebenenfalls auch vorläufiger Bescheid bei neu (aber vor dem 11. März) gegründeten Vereinen, Nachweis über Maßnahmen zur Reduzierung des Liquiditätsengpasses (z.B. Freistellung des Personals, Vereinbarung über Kurzarbeit), Glaubhaftmachung entgangener Einnahmen bzw. zu erwartender Einnahmen/Ausgaben, Nachweis über Höhe der liquiden Mittel und Rücklagen bzw. der unabweisbaren zweckgebundenen Ausgaben, Glaubhaftmachung (möglichst Nachweis) des pandemiebedingten Liquiditätsengpasses sowie der Zahlungsunfähigkeit/Existenzgefahr (nicht vor dem 11. März 2020), Legitimationsurkunde (Nachweis darüber, dass die den Antrag einreichende Person legitimiert ist, die antragstellende Organisation zu vertreten), Kassenbericht für das Kalenderjahr 2019.
• Antrag und Nachweise müssen bis spätestens 31. Oktober 2020 bei der Bewilligungsstelle (Regierungspräsidium Tübingen) eingereicht werden.
Die existenzsichernde sowie bestimmungs- und ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist nachzuweisen, es genügt ein vereinfachter Verwendungsnachweis.
Die Bewilligungsstelle behält sich den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für folgende Fälle vor:
den Mitteilungspflichten wird nicht unverzüglich nachgekommen, aufgrund einer Mitteilung ergibt sich, dass die Förderung nicht oder nicht in voller Höhe zu gewähren war, die Nachprüfung ergibt, dass die Zuwendung zweckfremd verwendet wurde, unrichtige Angaben gemacht wurden oder die Förderung aufgrund nachträglicher Änderung der angegebenen Fördervoraussetzungen nicht oder nicht in voller Höhe zu gewähren war.
Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für den Antragsteller oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn die Bewilligungsstelle über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist.
Die Verwaltungsvorschrift im gesamten Wortlaut, die Antragsunterlagen, eine FAQ-Liste sowie weitere hilfreiche Hinweise finden Sie unter folgendem Link:
https://www.service-bw.de/web/guest/leistung/-/sbw/CoronaHilfen+fuer+Vereine+beantragen-6004285-leistung-0
Corona-Hilfen für Selbstständige und Unternehmen
Informationen im Überblick finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und auf der Seite der Bundesregierung.
Eine Broschüre zur Wirtschaftsförderung des Landes in der Corona-Krise finden Sie hier.
Die Landesregierung verlängert Antragsfrist der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe II bis 30. Juni 2021. Hier finden Sie die Pressemitteilung.