Allgemeines: Gemeinde Berglen

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Kommunal- und Europawahl 2024 – Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht

Am Sonntag, den 9. Juni 2024, finden die Kommunalwahlen (Gemeinderatswahl, Kreistagswahl und die Direktwahl der Regionalversammlung Stuttgart) sowie die Europawahl statt.

Die Gemeinde Berglen ist bei dieser Wahl wieder auf die Mitarbeit von Bürgerinnen und Bürgern in den vier Wahlbezirken und in den zwei Briefwahlbezirken angewiesen.

Erfreulicherweise ist bisher Dank des Verständnisses der angeschriebenen Bürgerinnen und Bürger von Berglen die Besetzung der Wahlvorstände stets ohne größere Probleme erfolgt. Die Gemeindeverwaltung wird die für die Mitarbeit in den Wahlvorständen vorgesehenen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer voraussichtlich bis Mitte März 2024 anschreiben.

Wer gerne in einem Wahlvorstand mitarbeiten möchte, kann sich aber auch ab sofort bei der Gemeinde Berglen, Hauptamt, Frau Ehmann oder Frau Sigloch (Telefon Telefonnummer: 07195 / 97 57 – 20, E-Mail: regina.ehmann(@)berglen.decorinna.sigloch(@)berglen.de) melden.

Mitgebracht werden sollte eine gewisse Gewandtheit im Umgang mit den Wählerinnen und Wählern und ein wenig Geschick im Umgang mit Zahlen.

Aufgabe der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird es sein, am Vormittag oder am Nachmittag des Wahltages für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahlraum zu sorgen und ab 18.00 Uhr sowie ab 08.30 Uhr am Montag, 10. Juni 2024, bei der Auszählung der Stimmen mitzuwirken. Für diese Tätigkeit zahlt die Gemeinde den Helferinnen und Helfern eine Entschädigung in Höhe von 25,00 Euro bis 52,00 Euro, je nach zeitlicher Inanspruchnahme.

Europa- und Kommunalwahl 2024 – Neutralitätspflicht bei Wahlen

Als amtliches Verkündigungsorgan der Gemeinde muss im Mitteilungsblatt dem Gebot der parteipolitischen Neutralität in besonderem Maße Rechnung getragen werden. Deshalb weisen wir darauf hin, dass nach den Richtlinien für das Amtsblatt der Gemeinde Berglen vom 1. Juli 2016, die Fraktionen des Gemeinderates drei Monate vor Wahlen nicht die Möglichkeit haben, ihre Auffassung zu allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen. „Wahlen“ im Sinne des § 20 Abs. 3 S. 3 GemO sind nicht nur Kommunal-, sondern auch Landtags-, Bundestags- und Europawahlen.

Partei- oder tagespolitische Beiträge ohne örtlichen Bezug oder mit Kommentierungen werden nicht aufgenommen. In der Woche vor der Europa-, Bundestags-, Landtags-, oder Kommunalwahlen sind jegliche politische Beiträge ausgeschlossen. Auch im Anzeigenteil ist Wahlwerbung im letzten Amtsblatt vor einer Wahl nicht mehr zugelassen.