Anzeige nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz – Vorübergehender Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass (ehem. Gestattung)
Anzeigepflicht nach dem Landesgaststättengesetz (LGastG)
- Für Vereinsfeste, Märkte sowie Stände bei Veranstaltungen gilt seit dem 1. Januar 2026 die Neufassung des Landesgaststättengesetzes (LGastG). Damit hat sich das Verfahren für vorübergehende Veranstaltungen geändert.
Wegfall der Gestattung
- Das bisherige Verfahren der Gestattung gegen Gebühr entfällt vollständig.
- Es werden keine Ausschankgenehmigungen mehr erteilt.
- Stattdessen besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 2 Abs. 2 LGastG.
Ablauf der Anzeige
Zuständige Stelle:
- Die Anzeige ist im Bürgerbüro einzureichen (buergerbuero@berglen.de).
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leiten die eingegangenen Anzeigen an die zuständigen Stellen weiter.
Frist:
- Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden.
Formular:
- Es ist ausschließlich das untenstehende Anzeigenformular zu verwenden.
Bestätigung:
- Eine gesonderte Bestätigung oder Erlaubnis erfolgt nicht.
- Die Anzeige gilt mit fristgerechtem Eingang als ordnungsgemäß erstattet.
Formulare, Merkblätter und weitere Informationen
Anzeige § 2 Abs. 2 LGastG PDF-Dokument128,90 KB26.03.2026
Informationen für Gastgewerbetreibende PDF-Dokument188,12 KB03.02.2026
Merkblatt Verwendung Flüssiggas PDF-Dokument670,52 KB03.02.2026
Leitfaden für Lebensmittel auf Vereins- und Straßenfesten PDF-Dokument1,09 MB03.02.2026
Jugendschutzgesetz Aushang PDF-Dokument141,67 KB03.02.2026
Jugendschutz Tabelle PDF-Dokument987,29 KB03.02.2026
Merkblatt Allergene/Zusatzstoffe PDF-Dokument1,04 MB03.02.2026


