Anzeige Gaststättenbetrieb: Gemeinde Berglen

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Anzeige nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz – Vorübergehender Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass (ehem. Gestattung)

Anzeigepflicht nach dem Landesgaststättengesetz (LGastG)

  • Für Vereinsfeste, Märkte sowie Stände bei Veranstaltungen gilt seit dem 1. Januar 2026 die Neufassung des Landesgaststättengesetzes (LGastG). Damit hat sich das Verfahren für vorübergehende Veranstaltungen geändert.

Wegfall der Gestattung

  • Das bisherige Verfahren der Gestattung gegen Gebühr entfällt vollständig.
  • Es werden keine Ausschankgenehmigungen mehr erteilt.
  • Stattdessen besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 2 Abs. 2 LGastG.

Ablauf der Anzeige

Zuständige Stelle:

  • Die Anzeige ist im Bürgerbüro einzureichen (buergerbuero@berglen.de).
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leiten die eingegangenen Anzeigen an die zuständigen Stellen weiter.

Frist:

  • Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden.

Formular:

  • Es ist ausschließlich das untenstehende Anzeigenformular zu verwenden.

Bestätigung:

  • Eine gesonderte Bestätigung oder Erlaubnis erfolgt nicht.
  • Die Anzeige gilt mit fristgerechtem Eingang als ordnungsgemäß erstattet.

Formulare, Merkblätter und weitere Informationen

Anzeige § 2 Abs. 2 LGastG PDF-Dokument128,90 KB26.03.2026
Informationen für Gastgewerbetreibende PDF-Dokument188,12 KB03.02.2026
Merkblatt Verwendung Flüssiggas PDF-Dokument670,52 KB03.02.2026
Leitfaden für Lebensmittel auf Vereins- und Straßenfesten PDF-Dokument1,09 MB03.02.2026
Jugendschutzgesetz Aushang PDF-Dokument141,67 KB03.02.2026
Jugendschutz Tabelle PDF-Dokument987,29 KB03.02.2026
Merkblatt Allergene/Zusatzstoffe PDF-Dokument1,04 MB03.02.2026