Gesplittete Abwassergebühr: Gemeinde Berglen

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Informationen zur gesplitteten Abwassergebühr

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

die Berechnung der Abwassergebühr erfolgte in Berglen bis 31.12.2012 nach dem sogenannten Frischwassermaßstab, d.h. nach der vereinfachten Annahme:

Frischwassermenge = Abwassermenge.

In der bisherigen Abwassergebühr waren sowohl die Kosten für die Brauchwasser- als auch für die Niederschlagswasserbeseitigung enthalten. Mit einem Urteil vom 11.03.2010 des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg sind die Kommunen in Baden-Württemberg verpflichtet, das sogenannte Abwassergebührensplitting einzuführen. Danach wird gefordert, die Abwassergebühren in einen Brauchwasser- und einen Niederschlagswasseranteil aufzuteilen. Dabei werden keine neuen Gebühren erhoben.

Durch diese Aufsplittung wird eine gerechtere Umverteilung der Gebührenlast erreicht, da künftig gemäß dem Verursacherprinzip die anfallenden Kosten stärker von den Bürgern mitfinanziert werden müssen, die große Mengen an Oberflächenwasser, aber nur geringe Mengen an Brauchwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen (u.a. Kanalisation) einleiten. Bei der Berechnung der neuen Abwassergebühr ergibt sich der Brauchwasseranteil ähnlich wie bisher nach der abgenommenen Frischwassermenge. Der neu hinzukommende Niederschlagswasseranteil dagegen ergibt sich aus der Größe der versiegelten und bebauten Grundstücksfläche mit Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen. Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung fallen nur an, wenn Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage( u.a. Kanalisation, offene oder geschlossene Gräben etc.) eingeleitet wird, nicht aber, wenn es auf dem eigenen Grundstück aufgefangen wird oder versickert.

Das Verfahren

Als Grundlage für die Bearbeitung der genannten Einführung des Abwassergebührensplittings war das Befliegen des Gemeindegebietes zur Datenerhebung mit den entsprechenden Auswertungen erforderlich. Diese Befliegung wurde im Jahr 2011 durchgeführt. Dank dieser Methode waren Vorort-Vermessungen nicht mehr erforderlich. Der Bürger blieb in seiner Privatsphäre ungestört.

Für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren wurden alle bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen herangezogen, sofern sie Oberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlagen abführen. Dies kann entweder unmittelbar auf dem Grundstück oder außerhalb (z.B. über die Straßenentwässerung) erfolgen. Die Neigung der Oberflächen (insbesondere der Dachflächen) wurde bei der Berechnung der versiegelten Fläche vernachlässigt, da nur die „senkrechte Aufsicht“ vermessen wurde. Diese war relevant für die Ermittlung der Niederschlagsmengen.

Je nach Durchlässigkeit der versiegelten Flächen wurden unterschiedliche Befestigungsgrade berücksichtigt. Je höher die Durchlässigkeit einer Fläche ist, desto geringer fällt die Gebühr aus. Alle versiegelten Flächen, deren anfallendes Niederschlagswasser in geeigneter Weise versickert oder rechtmäßig direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, wurden für die Festsetzung der Gebühren nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung wurden aber auch Regenrückhalteanlagen wie z.B. Zisternen mit einbezogen. Das Verfahren zur Ermittlung der Abwassergebühr sollte transparent und nachvollziehbar sein. Die Einbindung des Bürgers war daher von zentraler Bedeutung.

Die Gemeinde Berglen führte ab 21.06.2013 ein Selbstauskunftsverfahren durch. Jeder Grundstückseigentümer erhielt einen Erhebungsbogen, auf dem die Ergebnisse der Luftbildauswertung sowohl grafisch wie auch tabellarisch dargestellt wurden. Die hierbei erhobenen Daten waren Grundlage für die Selbstauskunft und nicht der endgültige Gebührenbescheid. Die Eigentümer wurden gebeten, Korrekturen und Ergänzungen vorzunehmen, falls die ermittelten Flächen von den tatsächlichen Gegebenheiten abgewichen wären (z.B. bauliche Veränderungen nach Zeitpunkt der Luftbildaufnahme im Jahr 2011).