Landwirtschaft in Berglen
Bitte um gegenseitige Rücksichtnahme
Die Landwirte und Nebenerwerbslandwirte in Berglen pflegen mit ihrer Arbeit die
Kulturlandschaft und erhalten die Naherholungsgebiete unserer Gemeinde. Viele Bürgerinnen und Bürger wissen das zu schätzen. Sie nutzen die Wälder, Wiesen und
Felder für vielfältige Freizeitaktivitäten. Allerdings ist den wenigsten bewusst, dass sie sich auf Wirtschaftswegen und Kulturflächen bewegen. Das führt immer wieder
zu Missverständnissen und Ärger.
Die Beachtung einiger Regeln ermöglicht ein konfliktfreies Miteinander auf Feld und Flur:
- Randstreifen erhalten und pflegen
Leider fällt immer wieder auf, dass Landwirte beim Pflügen so knapp an die angrenzenden Wege pflügen, dass deren Unterbauten beschädigt werden. Wir bitten zu beachten, dass Wirtschaftswege häufig nicht bis an die Grundstücksgrenze ausgebaut sind. Die Restfläche entlang der Wege steht somit im öffentlichen Eigentum und darf nicht umgepflügt werden.
Bunte Wegränder und Uferstreifen, Hecken und Feldraine bieten vielen Tieren und Pflanzen einen Lebensraum. Sie sind wertvolle Bestandteile der Kulturlandschaft und wichtig für den Erhalt der Artenvielfalt.
- Landwirtschaftlichem Verkehr Vorrang gewähren
Landwirtschaftliche Flächen sind die Existenzgrundlage der Landwirte. Auf ihnen werden hochwertige Nahrungs- und Futtermittel sowie nachwachsende Rohstoffe erzeugt. Um mit Bearbeitungs- und Erntemaschinen zu den Feldern zu gelangen, nutzen Landwirte die Wirtschaftswege. Wetterbedingt kann dies auch an Sonn- und Feiertagen der Fall sein, wenn viele Erholungssuchende unterwegs sind. Parkende Autos am Rand von Wirtschaftswegen und unerlaubter Schleichverkehr behindern hier die Arbeit der Landwirte.
Fahrzeuglenker und Freizeitsportler sollten dem landwirtschaftlichen Verkehr daher Vorrang gewähren und darauf achten, dass Feldwege grundsätzlich für landwirtschaftliche Maschinen passierbar bleiben.
- Verunreinigung landwirtschaftlicher Flächen durch Hundekot
Verantwortliche Hundebesitzer wissen, dass sie ihre Hunde nicht in öffentlichen Anlagen, auf Straßen und Gehwegen, auf Spielplätzen und in fremden Vorgärten machen lassen sollen. Vielen ist aber nicht bewusst, dass auch in der freien Landschaft ein Hundehaufen alles andere als willkommen ist. Beim Mäh- und Erntevorgang wird der Hundekot großflächig auf das Futter verteilt und kann so vom Vieh aufgenommen werden, das sich dann auch noch Wochen später (bis 3 Monate) mit potentiellen Erregern infizieren kann. Abgesehen davon sollte man immer daran denken, dass man selbst auch gerne nicht verunreinigtes Erntegut oder Fleisch zu sich nehmen möchte.
Hundebesitzer, die zulassen, dass Vierbeiner ihr Geschäft auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verrichten, geraten gleich mehrfach mit Gesetz in Konflikt. Bei Hundekot handelt es sich um Abfall im Sinne des Abfallrechtes, der nur im Wege der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung entsorgt werden darf. So ahndet der Bußgeldkatalog Umwelt Baden-Württemberg die Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot) mit einem Bußgeld.
In den vergangenen Wochen zeigen sich immer wieder Landwirte über zunehmenden Hundekot auf den Futterwiesen verärgert. In diesem Zusammenhang möchten wir an alle Hundehalter appellieren, die gemeindlichen Hunde-Stationen (inkl. Tütenspender) zu nutzen, um die Hinterlassenschaften der Hunde zu entsorgen.
- Bitte auf den Wegen bleiben
Zwischen Anfang März und Ende Oktober dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht betreten werden. Beschädigte Pflanzen bedeuten für die Landwirte Ertragseinbußen. Zudem lassen sich niedergetretene Wiesen schlecht mähen.
- Betreten der freien Landschaft
Die freie Landschaft darf nicht auf der ganzen Fläche, sondern nur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen betreten werden. Ungenutzte Flächen sind Ödlandflächen, aber auch Stoppelfelder nach der
Ernte und vor der erneuten Bestellung.
Landwirtschaftliche Flächen unterliegen nach § 44 Landesnaturschutzgesetz einem gesetzlichen Betretungsverbot:
- Äcker in der Zeit zwischen Saat oder Feldbestellung und Ernte
- Grünland (Wiesen und Weiden) in der Zeit des Aufwuchses und der Beweidung, d. h. ab dem Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zur Winterruhe im Herbst.
- Sonderkulturen wie Obst oder Reben während des ganzen Jahres
Das Betretungsverbot gilt immer und zwar unabhängig davon, ob der Landwirt seine Fläche eingezäunt hat oder nicht. Er darf sein Grundstück zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen oder bei Beweidung einzäunen, muss es aber nicht.
- Radfahren außerhalb von Wegen verboten
Das Radfahren, auch mit Mountainbikes, ist in Wald und Feldflur außerhalb von Wegen verboten. Diese Wege müssen in der freien Landschaft zum Radfahren geeignet sein, im Wald eine Mindestbreite von zwei Metern durchgängig aufweisen. Das Wegegebot für Radfahrer gilt während des ganzen Jahres. Das Betreten landwirtschaftlicher Flächen während der Nutzzeit oder von Sonderkulturen außerhalb der Wege bzw. das Fahrradfahren außerhalb geeigneter Wege erfüllt den Tatbestand einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit.
- Reiten
Das Reiten ist in der freien Landschaft nur auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen erlaubt. Bei Privatwegen kann der Eigentümer das Reiten verbieten, wenn erhebliche Schäden oder eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung zu erwarten sind.
- Gebot der Rücksichtnahme
Alle müssen auf die Belange der Grundstückseigentümer/innen und Nutzungsberechtigten Rücksicht nehmen. Dazu fragt man sich am besten: „Wenn das mein Feld/meine Wiese wäre, fände ich dann das toll, wenn Fremde sich so verhielten, wie ich das gerade vorhabe?“
- Verbote sind bußgeldbewehrt
Wer landwirtschaftliche Flächen entgegen der Verbote betritt oder außerhalb geeigneter Wege mit dem Fahrrad fährt oder reitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 € geahndet werden kann.
Außerdem sind Schadensersatzansprüche der Landwirte möglich.
Wir bitten um Beachtung und Rücksichtnahme.