Aktuelles: Gemeinde Berglen

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Zusammenfassung der Verordnung der Landesregierung zum Infektionsschutz

Erstelldatum17.03.2020

Verordnung vom 16.03.2020

Zusammenfassung der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17.03.2020

Verbot bis 15.06.2020

  • Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflege- und Altenheime

 
  • Zusammenkünfte in Vereinen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Angebote von Musikschulen, Volkshochschulen, sonstigen Bildungseinrichtungen sowie Reisebusreisen

  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Glaubensgemeinschaften

  • Sonstige Versammlungen und Veranstaltungen

 

Schließung bis 19.04.2020

  • Schulen, KiTas, Kindertagespflege, Betreuungsangebote, Unis, Hochschulen

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,

 
  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,

  • Kinos,

  • Schwimm- und Hallenbäder, Spaßbäder, Thermalbäder, Saunen,

  • Öffentliche Spiel- und Bolzplätze,

  • Öffentliche und private Sportanlagen, insbesondere Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,

  • Volkshochschulen und Jugendhäuser,

  • öffentliche Bibliotheken,

  • Vergnügungsstätten, insbes. Spielhallen usw.

  • Eisdielen, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen,

  • Prostitutionsstätten,

  • Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbietern von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkten und ähnlichen Einrichtungen

  • alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center.

 

Ausgenommen sind:

  • Einzelhandel für Lebensmittel

  • Wochenmärkte

  • Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte

  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien

  • Tankstellen

  • Banken und Sparkassen, Poststellen

  • Friseure, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf,

  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Diese haben aber dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Hygienestandards, die Steuerung des Zutritts und das Vermeiden von Warteschlangen sichergestellt sind.

Gaststätten:

  • Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich bis 19.04.2020 untersagt.
  • Ausnahme: Schank- und Speisegaststätten mit Abstand von 1,5 m zwischen Tischen / Stehplätzen dürfen zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet bleiben.

 

Berglen, den 18.03.2020

Gemeinde Berglen

- Ortspolizeibehörde -