Zusammenfassung der Verordnung der Landesregierung zum Infektionsschutz
Zusammenfassung der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17.03.2020
Verbot bis 15.06.2020
Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflege- und Altenheime
Zusammenkünfte in Vereinen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Angebote von Musikschulen, Volkshochschulen, sonstigen Bildungseinrichtungen sowie Reisebusreisen
Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Glaubensgemeinschaften
Sonstige Versammlungen und Veranstaltungen
Schließung bis 19.04.2020
Schulen, KiTas, Kindertagespflege, Betreuungsangebote, Unis, Hochschulen
Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,
Kinos,
Schwimm- und Hallenbäder, Spaßbäder, Thermalbäder, Saunen,
Öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
Öffentliche und private Sportanlagen, insbesondere Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,
Volkshochschulen und Jugendhäuser,
öffentliche Bibliotheken,
Vergnügungsstätten, insbes. Spielhallen usw.
Eisdielen, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen,
Prostitutionsstätten,
Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbietern von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkten und ähnlichen Einrichtungen
alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center.
Ausgenommen sind:
Einzelhandel für Lebensmittel
Wochenmärkte
Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte
Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
Tankstellen
Banken und Sparkassen, Poststellen
Friseure, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf,
Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Diese haben aber dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Hygienestandards, die Steuerung des Zutritts und das Vermeiden von Warteschlangen sichergestellt sind.
Gaststätten:
- Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich bis 19.04.2020 untersagt.
Ausnahme: Schank- und Speisegaststätten mit Abstand von 1,5 m zwischen Tischen / Stehplätzen dürfen zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet bleiben.
Berglen, den 18.03.2020
Gemeinde Berglen
- Ortspolizeibehörde -



