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Amtlicher Hinweis zur Wasserentnahme

Erstelldatum26.06.2026

Verlängerung des Verbots bis 31. Oktober 2026

Verlängerung Allgemeinverfügung zur Einschränkung von Wasserentnahmen

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit sind die Wasserstände in den Gewässern des Rems-Murr-Kreises stark gesunken. Da in den kommenden Wochen nur geringe Niederschläge zu erwarten sind und steigende Wassertemperaturen die Gewässer zusätzlich belasten, verschärft jede weitere Entnahme die Situation. 
Zum Schutz der Oberflächengewässer hat das Landratsamt mit Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2026 die Entnahme von Wasser im Rahmen des Gemeingebrauchs aus allen oberirdischen Gewässern im Rems-Murr-Kreis bis zum 31. Oktober 2026 eingeschränkt. Dies gilt auch für das Schöpfen mit Eimern oder Gießkannen. Die Verfügung ist auf den Seiten des Landratsamts einsehbar. 
Wasserentnahmen mit Pumpen sind nur mit gültiger wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis müssen die darin geregelten Niedrigwasserauflagen sowie die Vorgaben der Allgemeinverfügung zwingend beachten. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.  
Erlaubte Wasserentnahmen, in deren Entscheidung noch keine Regelungen zum Einstellen der Wasserentnahme getroffen wurden, werden mit dieser Allgemeinverfügung ebenfalls untersagt. Die erlaubte Wasserentnahme für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke bleibt derzeit unberührt. 
Insbesondere wird auf folgende wichtige Regelung der Allgemeinverfügung verwiesen: 
„Die Entnahme von Wasser aus Quellen sowie aus Lauf- und Zierbrunnen, die zu einem oberirdischen Gewässer werden oder einem solchen zugeführt werden, wird bis zum Außerkraft-treten der Allgemeinverfügung untersagt. Für Grundwasserentnahmen, die auf einer gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis beruhen, gilt das Verbot nicht. Ob eine konkrete Entnahmestelle von der Regelung erfasst ist, kann bei der zuständigen Gemeinde erfragt werden.“ 
Die Allgemeinverfügung betrifft:

•    Quellen, Lauf- und Zierbrunnen sowie Überläufe (von Quellfassungen), die in ein oberirdisches Gewässer oder einen Regenwasserkanal münden
•    Laufbrunnen, die aus oberirdischen Gewässern gespeist werden

Nicht betroffen sind:

•    Echte Brunnen, bei denen Grundwasser aktiv an die Oberfläche gepumpt wird (z. B. handbetriebene Pumpbrunnen/Schwengelpumpen)
•    Quellen, Lauf- und Zierbrunnen oder Überläufe, die in einen Misch- oder Schmutzwasserkanal ableiten
•    Grundwasserentnahmen mit gültiger wasserrechtlicher Erlaubnis (z. B. zur Trinkwasserversorgung)

Anlagen, die unter die Allgemeinverfügung fallen, wurden von der Gemeinde vor Ort mit einem Hinweisschild gekennzeichnet. 
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Betroffenheit konkreter Brunnen und Anlagen an die Ansprechstelle der Gemeinde.