Aktuelles: Gemeinde Berglen

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Baumschnittförderung des Landes Baden-Württemberg wird fortgeführt

Erstelldatum16.12.2025

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Streuobstwiesen sind wertvolle Lebensräume, die Artenvielfalt fördern, das Klima schützen, den Boden stabilisieren, leckeres Obst liefern und Erholungsräume bieten.

Als ein zentraler Punkt der Streuobstkonzeption 2030 wird die Baumschnittförderung fortgesetzt, um die Pflege und Erhaltung von Streuobstwiesen weiterhin zu unterstützen. Die Förderung Baumschnitt-Streuobst ist Teil der Streuobstkonzeption Baden-Württemberg 2030 und hat das Ziel, durch einen fachgerechten Baumschnitt die Erhaltung und Entwicklung der Streuobstbestände in Baden-Württemberg zu unterstützen und den Lebensraum für streuobstwiesentypische Tiere und Pflanzen zu fördern. Durch den Aufbau von Netzwerken, Arbeitsgruppen und Initiativen sollen Strukturen für die gemeinsame Pflege von Streuobstbäumen geschaffen werden.

Zuwendungsempfänger

Eine Förderung können u.a. Vereine und Gruppen von mindestens drei Privatpersonen oder landwirtschaftlichen Betrieben beantragen. Über einen Sammelantrag bündeln sie Streuobstflächen mehrerer Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Pächterinnen und Pächter, sodass 100 bis 1.000 Bäume in einem Antrag zusammengefasst sind.

Die Gemeinde Berglen kann die federführende Beantragung der Anträge der Obst- und Gartenbauvereine künftig aus personellen Gründen leider nicht mehr übernehmen. Im Rahmen des Programms 2020 bis 2025 wurden vom Landratsamt zahlreiche Verstöße gegen die Fördervoraussetzungen festgestellt. Die Rückabwicklung dieser bereits ausgezahlten Fördermittel verursacht zudem einen erheblichen Verwaltungsaufwand.

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert wird der fachgerechte Baumschnitt großkroniger, starkwüchsiger und in weiträumigem Abstand stehender Streuobstbäume ab dem 3. Standjahr mit einer Stammhöhe von mindestens 1,40 m in der freien Landschaft.

Doppelförderungsausschluss

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Für im Antrag aufgeführten Flächen, für die Teilnehmende am Sammelantrag Fördermittel im Rahmen von staatlichen Förderprogrammen und Regelungen (z. B. über die Landschaftspflegerichtlinie oder kommunale Förderprogramme zum Baumschnitt) für die gleichen Sachverhalte beantragt haben oder erhalten, wird keine Förderung gewährt.

Von der Förderung ausgeschlossen sind außerdem

  • Flächen, auf denen Ökokonto- oder Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden
  • abgestorbene Bäume
  • Brennkirschenanlagen
  • Streuobstbestände, die sich nicht in der freien Landschaft befinden
  • Flächen außerhalb Baden-Württembergs

Fördervoraussetzungen

  • Die beantragten Bäume müssen im Förderzeitraum einmal fachgerecht geschnitten werden.
  • Nach Durchführung der Schnittmaßnahmen ist jährlich ein Auszahlungsantrag zu stellen.
  • Die Empfänger verpflichten sich, die mit dieser Zuwendung gepflegten Obstbäume für einen Zeitraum von drei Jahren zu erhalten (Erhaltungspflicht mit Nachpflanzgebot).

Förderung

  • Die Zuwendungen werden in Form von Pauschalbeträgen pro Jahr in Höhe von bis zu 18 Euro pro fachgerecht geschnittenem Baum gewährt.
  • Mindestens ein Drittel der beantragten Schnittmaßnahmen muss bis Ende des Schnittzeitraums 2026/2027 erfolgen. 

Hinweise zur Sammelantragstellung:

https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Themenportal/Wirtschaft/Foerderprogramme/Baumschnitt/20251125_Hinweise_Foerderung_Baumschnitt_Streuobst.pdf

Antragstellung:

Antragunterlagen erhalten Sie hier:

https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Themenportal/Wirtschaft/Foerderprogramme/Baumschnitt/Antragsformular_Sammelantrag_Foerderung_Baumschnitt_Streuobst_2026-2028.pdf