Wissenswertes zum Winterdienst
icon.crdate04.12.2025
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Wenn es schneit und sich auf Fußgängerwegen Glätte bildet, sind die Anlieger gefordert. Schnee muss geräumt und bei Eis muss gestreut werden. Was beim Winterdienst zu beachten ist und welche Aufgaben zu übernehmen sind, erfahren Sie hier:
Womit darf gestreut werden?
Verwenden Sie zum Streuen nur Splitt, Sand und Granulat. Das Material darf nicht verbotenerweise in die Kanalisation gekehrt werden. Nur in Ausnahmefällen dürfen Salz oder sonstige auftauende Stoffe gestreut werden, wenn Glätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden kann (z. B. bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen).
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Wann und wie oft gestreut oder geräumt werden muss, hängt von der Wetterlage ab. Die Streupflichtsatzung schreibt vor: Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt sein und nach jedem Schneefall unverzüglich. Bei auftretender Glätte muss sofort gestreut werden. Wenn tagsüber Schnee fällt, ist zu räumen, sobald und so oft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert.
Was muss geräumt werden?
Die Gehwege sind so zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs insbesondere des Begegnungsverkehrs möglich sind, in der Regel ist mindestens eine Breite von einem Meter zu räumen. Bei außergewöhnlich starkem Schneefall ist zunächst nur ein Fußpfad und erst, wenn die Witterungsverhältnisse es erlauben, die oben genannte Breite zu räumen. Bei Gehwegen an Fahrbahnen ist der Schnee auf den restlichen Teil des Gehwegs anzuhäufen.
Der Rand der Fahrbahn darf nur dann mitgenutzt werden, wenn der Platz auf dem Gehweg nicht ausreicht. Falls keine Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, muss in einer Breite von 1,20 Metern geräumt werden.
Auch an ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger denken!
Den einen freut die alljährliche weiße Pracht, dem anderen bereitet sie Kopfzerbrechen: Für alte, kranke und gebrechliche Mitbürger wird die winterliche Kehrwoche oft zu einer kaum zu bewältigenden Last. Unterstützen Sie deshalb bei Schnee und Eis Ihre hilfsbedürftigen Nachbarn!
Wer muss räumen?
Während der Landkreis Rems-Murr für den Winterdienst auf den Landes- und Kreisstraßen verantwortlich sind, hält der gemeindliche Bauhof die wichtigen innerörtlichen Straßen und die Gemeindeverbindungsstraßen sauber. Es werden bei Schnellfall zuerst die Straßen geräumt, die im Räum- und Streuplan aufgeführt sind.
Im Wesentlichen sind dies die Hauptverkehrswege und Straßen mit besonderem Gefährdungspotential. Bevor es gegen halb sieben mit dem Berufsverkehr los geht, müssen die wichtigsten Straßenabschnitte geräumt sein. Weitere Straßen werden danach im Rahmen des Möglichen geräumt.
Welche Durchfahrtsbreite muss für die Räumfahrzeuge freigehalten werden?
Damit die Gemeinde den Winterdienst ohne Beeinträchtigungen versehen kann, wird eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 m benötigt, da einerseits von den parkenden Fahrzeugen ein gewisser Sicherheitsabstand einzuhalten ist und andererseits der Schneepflug selbst bei schräggestellter Schaufel noch eine Breite von 3,10 m besitzt; außerdem verschmälert der beiseitegeschobene Schnee noch zusätzlich die Fahrbahn.
Die Mitarbeiter im Winterdienst sind angewiesen, in Straßen, die durch parkende Fahrzeuge zu eng sind, nicht zu räumen und zu streuen. Schlimmstenfalls bleibt die Straße dann ungeräumt.
Der Schneepflug schiebt mir alles wieder zu!
Bei extremen Wetterlagen kann es vorkommen, dass die Räumfahrzeuge der Gemeinde oder des Landkreises es nicht schaffen, das gesamte Straßen- und Wegenetz zu räumen, bevor die Anlieger ihre Gehwege oder Einfahrten räumen. So kommt es vor, dass das mühsame Schnee Schippen von Hand ganz umsonst war, wenn im Nachhinein der Schneepflug durch die Straße fährt. Hierzu ist festzustellen, dass das Räumschild immer zum Fahrbahnrand hingedreht sein muss. Eine Schneeablagerung auch nur vorübergehend in der Fahrbahnmitte ist verkehrsgefährdend und unzulässig. Auch das Ausheben des Pfluges vor Einfahrten ist nicht möglich, unter anderem wäre dadurch keine optimale Räumung durchführbar. Deshalb kann es den Anliegern leider nicht erspart werden, die zugeschobenen Flächen noch einmal zu räumen. Diese Tatsache ist durch die geltende Rechtsprechung bestätigt. Der Winterdienst wird jedoch versuchen, diese Umstände weitgehend zu vermeiden.
Bei nassem und schwerem Schnee muss mit einer gewissen Geschwindigkeit gefahren werden, um den Schnee von der Fahrbahn zu schaffen. In Kreuzungsbereichen wird der Schnee möglichst auf die Talseite geschoben. Wenn der Schnee schmilzt und später wieder friert, bildet sich sonst Glatteis auf der ganzen Kreuzung.
Mit dem Wintereinbruch häufen sich wieder die Anrufe bei der Gemeindeverwaltung, in denen die unterschiedlichsten Anliegen zum Winterdienst an uns herangetragen werden. Schnee bedeutet nicht nur Spaß für Freunde des Wintersports, sondern
auch viel Arbeit für die Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofs, die die weiße Pracht auf Straßen und Wegen wieder beseitigen müssen.
Der Arbeitstag des Bauhofteams beginnt in der Regel sehr früh. Unsere Mitarbeiter haben ein großes Streckennetz zu bewältigen und sind schon in den frühen Morgenstunden für Sie und Ihre Sicherheit unterwegs. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht immer und überall zugleich sein können.
Wo erfahre ich mehr?
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie beim Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung unter der Tel.-Nr. Telefonnummer: 07195 / 9757-10 oder per E-Mail an gudrun.boschatzke(@)berglen.de.


