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Fällen und Zurückschneiden von Bäumen noch bis zum 28. Februar erlaubt

Erstelldatum14.11.2024

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Besitzerinnen und Besitzer von Bäumen im Nahbereich öffentlicher Straßen müssen dafür sorgen, dass von Bäumen keine Gefahren ausgehen

Bäume sehen am schönsten aus, wenn sie sich in ihrer natürlichen Form entwickeln können. Am Straßenrand ist das aber nicht immer möglich. Zu groß ist die Gefahr, dass überhängende Zweige oder kaputte Äste einen Menschen verletzen oder einen Sachschaden verursachen. Aus diesem Grund unterliegen Baumbesitzerinnen sowie Baumbesitzer der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Gemäß dieser Pflicht ist dafür zu sorgen, dass niemand aufgrund eines Baumes zu Schaden kommt.

Als Grundstücksbesitzerin oder Grundstücksbesitzer ist es daher notwendig, regelmäßig eine Zustandsprüfung der eigenen Bäume durchzuführen und diese bestenfalls zu dokumentieren. Eine Zustandsprüfung bedeutet, den Baum hinsichtlich seiner Gesundheit und Standsicherheit in Augenschein zu nehmen. Gefahren sind beispielsweise abgestorbene, herabhängende oder abgeknickte Äste oder angegriffenes Stammholz. Grundstücksbesitzerinnen und Grundstücksbesitzer müssen reagieren, sobald es klare Anzeichen für eine Gefahrenquelle gibt. Das Fällen und Zurückschneiden der Bäume ist dabei nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erlaubt.

Neben der eigentlichen Zustandsprüfung ist auch ein Augenmerk auf den sogenannten Sicherheitsraum beziehungsweise das Lichtraumprofil zu legen. Darunter ist der Raum zu verstehen, der für die uneingeschränkte Durchfahrt von Fahrzeugen und Ladungen freizuhalten ist. So müssen über einer Straße beispielsweise 4,50 Meter frei bleiben und über Geh- und Radwegen 2,50 Meter.