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Niedrigwasser: Landratsamt schränkt Wasserentnahme aus Flüssen und Bächen sowie Quellen und Brunnen ein

Erstelldatum25.07.2023

Verbot der Wasserentnahme bis zum 30. September 2023

Bis zum 30. September darf kein Wasser aus Bächen, Seen und Flüssen mehr entnommen werden. Auch die Entnahme von Grundwasser aus Quellen und Brunnen ohne Genehmigung wird untersagt. Grund: anhaltende Trockenheit und geringe Niederschläge

Viele Bäche und Flüsse führen derzeit wenig Wasser oder sind zum Teil schon ausgetrocknet. Eine Besserung der Situation ist nicht absehbar. Die Pegelstände im gesamten Rems-Murr-Kreis bewegen sich auf oder unter dem Niveau des mittleren Niedrigwassers. Nun hat Landratsamt ab sofort die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern im Kreis per Allgemeinverfügung untersagt beziehungsweise eingeschränkt. Ebenfalls verboten ist die Entnahme von Grundwasser aus Quellen oder Brunnen, deren Wasser oberirdischen Gewässern zufließt. Ausgenommen sind Grundwasserentnahmen mit bestehender wasserrechtlicher Erlaubnis.  Damit soll weiteren Beeinträchtigungen der durch die Trockenheit bedrohten Tier- und Pflanzenwelt sowie der Gewässerökologie und des Wasserhaushalts entgegengewirkt werden.

Das Verbot gilt zunächst bis zum 30. September 2023. Bis dahin darf kein Wasser mehr per Hand mit Eimer oder Gießkanne aus Bächen, Seen, Weihern oder Flüssen entnommen werden. Für die Wasserentnahme mittels einer Pumpe ist sowieso grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich. Alle Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis für die Wasserentnahme mittels einer Pumpe zu privaten Zwecken dürfen nur noch maximal 50 Prozent der erlaubten Menge entnehmen. Vom Verbot ausgenommen sind nur Personen, die wie Landwirte aus wirtschaftlichen Gründen auf die Erlaubnis angewiesen sind. Ausgenommen sind auch alle, deren Erlaubnis bereits eine Regelung enthält, die auf bestimmte Pegelstände Bezug nimmt. In diesem Fall gelten die Beschränkungen aus der jeweiligen Erlaubnis.

Sollte sich die Situation der Gewässer noch weiter verschlechtern, sind weitergehende Maßnahmen im Einzelfall nicht ausgeschlossen.

Den gesamten Text der Allgemeinverfügung einschließlich deren Begründung kann auf der Internetseite des Landratsamtes-Rems-Murr-Kreis unter der Rubrik Bekanntmachungen nachgelesen werden (https://www.rems-murr-kreis.de/landratsamt-und-politik/bekanntmachungen).